Sozialversicherungsschutz ausländischer Saisonbeschäftigter

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2022 eine Meldepflicht über die Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung von Saisonbeschäftigten haben, die kurzfristig beschäftigt sind.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.08.2023

Seit dem 1. Januar 2022 haben Arbeitgeber eine Meldepflicht über die Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung von Saisonbeschäftigten, die kurzfristig beschäftigt sind. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (20/7659) auf eine Kleine Anfrage (20/7322) der Fraktion Die Linke zum „Sozialversicherungsschutz von ausländischen Saisonbeschäftigten“ hervor. Demnach ist aus dem Meldedatensatz des Arbeitgebers erkennbar, ob die kurzfristig beschäftigte Saisonarbeitskraft als gesetzlich oder privat krankenversichert beziehungsweise als anderweitig im Krankheitsfall abgesichert gekennzeichnet ist. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Weiter führt die Regierung aus, dass eine Person grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit des Staates unterliege, in dem sie beschäftigt sei. Eine in Deutschland bei einem deutschen Arbeitgeber als Saisonarbeitskraft beschäftigte Person unterliege deshalb in der Regel dem deutschen System der sozialen Sicherheit einschließlich den Regelungen zur Krankenversicherung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 587/2023

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