Spanische Gesetzesbestimmung über die Berechnung von Berufsunfähigkeitsrenten im Widerspruch zum Unionsrecht

Nach Auffassung von EuGH-Generalanwalt Bot steht eine spanische Gesetzesbestimmung über die Berechnung von Berufsunfähigkeitsrenten in Widerspruch zum Unionsrecht. Diese Bestimmung, durch die sich für bestimmte Teilzeitbeschäftigte ihre Berufsunfähigkeitsrente verringert, bewirkt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Rs. C-527/13).

 

EuGH, Pressemitteilung vom 09.10.2014 zum Schlussantrag C-527/13 vom 09.10.2014

 
Nach Auffassung von Generalanwalt Yves Bot steht eine spanische Gesetzesbestimmung über die Berechnung von Berufsunfähigkeitsrenten in Widerspruch zum Unionsrecht. Diese Bestimmung, durch die sich für bestimmte Teilzeitbeschäftigte ihre Berufsunfähigkeitsrente verringert, bewirkt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

 

Nach dem spanischen Recht bemisst sich die Höhe von Renten wegen dauernder Berufsunfähigkeit nach den Bemessungsgrundlagen der Sozialversicherungsbeiträge in den letzten acht Jahren vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Für Fälle, in denen der Arbeitnehmer innerhalb dieses Referenzzeitraums einige Monate lang erwerbslos war und daher keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat, sieht das Gesetz einen Korrekturmechanismus vor. Durch diesen Korrekturmechanismus können auch diese Zeiten in die Berechnungsgrundlage der Berufsunfähigkeitsrente einbezogen werden. Hierfür werden sog. „fiktive“ Beitragsbemessungsgrundlagen verwendet. Wenn der Arbeitnehmer in der Zeit unmittelbar vor der Zeit der Erwerbslosigkeit eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt hat, wird für die Zeit der Erwerbslosigkeit diejenige Bemessungsgrundlage verwendet, die einer Vollzeitbeschäftigung entspricht. Hat er hingegen unmittelbar vor der Unterbrechung seiner Beitragszahlung eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, so werden die Zeiten, in denen er keine Beiträge gezahlt hat, nur mit einer verringerten Beitragsbemessungsgrundlage berücksichtigt, die daraus resultiert, dass auf sie ein Teilzeitkoeffizient angewandt wird.

 

Frau Lourdes Cachaldora Fernández zahlte vom 15. September 1971 bis 25. April 2010 und damit während einer Gesamtzeit von 5.523 Tagen Beiträge in die spanische Sozialversicherung ein. In dieser ganzen Zeit ging sie einer Vollzeittätigkeit nach, ausgenommen nur die Zeit vom 1. September 1998 bis 23. Januar 2002, in der sie in Teilzeit arbeitete. Ferner übte sie nach dem letztgenannten Zeitraum, nämlich vom 23. Januar 2002 bis 30. November 2005, vorübergehend keinerlei Erwerbstätigkeit aus und zahlte deshalb in dieser Zeit auch keine Sozialversicherungsbeiträge.

 

Im Jahre 2010 beantragte Frau Cachaldora Fernández beim spanischen Nationalen Institut für soziale Sicherheit (Instituto Nacional de la Seguridad Social) die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Diese Rente wurde ihr zuerkannt wegen „dauernder vollständiger Unfähigkeit zur Ausübung des gewöhnlichen Berufs“. Die Berufsunfähigkeitsrente wurde auf 55 % des Betrags der monatsbezogenen Rentenberechnungsgrundlage festgesetzt, der sich auf 347,03 Euro belief. Hiergegen legte Frau Cachaldora Fernández Widerspruch mit der Begründung ein, bei der Berechnung ihrer Rente müssten für die Zeit, in der sie die Beitragszahlung unterbrochen habe, die jeweils geltenden Mindestbemessungsgrundlagen der Beiträge in voller Höhe und nicht in der durch den Teilzeitkoeffizienten verringerten Höhe zugrunde gelegt werden. Nach dieser Berechnungsmethode hätte sich der Betrag der monatsbezogenen Berechnungsgrundlage für die Rente von Frau Cachaldora Fernández auf 763,76 Euro belaufen. Da ihr Widerspruch und ihre anschließende Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen wurden, hat Frau Cachaldora Fernández Rechtsmittel zum Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Oberster Gerichtshof von Galicien, Spanien) eingelegt.

 

Das Tribunal Superior de Justicia de Galicia hat den Gerichtshof um Klärung der Frage ersucht, ob diese Berechnungsmodalitäten für Berufsunfähigkeitsrenten mit den unionsrechtlichen Bestimmungen vereinbar sind, welche die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit und Diskriminierungen zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten untersagen. Das spanische Gericht ist der Auffassung, dass diese Berechnungsmodalitäten eine Diskriminierung von Arbeitnehmern bewirken könnten, die in der Zeit unmittelbar vor einer Unterbrechung der Zahlung ihrer Sozialversicherungsbeiträge eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben. Hiervon seien Frauen in besonderem Maße betroffen, da unter den Teilzeitbeschäftigten in Spanien wesentlich mehr Arbeitnehmerinnen als männliche Arbeitnehmer seien (80 % im Jahr 2010, 73 % im Jahr 2013).

 

In seinen Schlussanträgen führt Generalanwalt Yves Bot zunächst aus, dass die spanische Regelung nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie über Teilzeitarbeit falle. Er gelangt hingegen zu dem Ergebnis, dass die spanische Regelung eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bewirkt, die der Richtlinie über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit zuwiderläuft.

 

Der Generalanwalt legt dar, dass die im spanischen Recht vorgesehene Berechnungsmethode eine Benachteiligung von Arbeitnehmern bewirkt, die in der Zeit unmittelbar vor einer Unterbrechung ihrer Beitragszahlung zur Sozialversicherung eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben. Der Generalanwalt hebt hervor, dass die fragliche spanische Gesetzesbestimmung zwar unterschiedslos für männliche und weibliche Arbeitnehmer gilt und damit keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bewirkt, aber dennoch eine mittelbare Diskriminierung zur Folge hat, die dieser Richtlinie zuwiderläuft. Die Berechnungsmethode ist nämlich geeignet, eine wesentlich höhere Zahl von Frauen als Männern zu benachteiligen, weil der Prozentsatz von weiblichen Teilzeitbeschäftigten wesentlich höher ist als der männlicher Arbeitnehmer, die in Teilzeit tätig sind.

 

Nach Auffassung des Generalanwalts bewirkt die Berechnungsmethode in einer Situation wie der von Frau Cachaldora Fernández eine Verringerung des Betrags der Berufsunfähigkeitsrente, die angesichts der von der Betroffenen während ihres gesamten Berufslebens geleisteten Beiträge unverhältnismäßig ist. So hat Frau Cachaldora Fernández nur drei Jahre und zehn Monate lang in Teilzeit gearbeitet, was nur einen minimalen Teil ihrer gesamten Berufstätigkeit von rund 39 Jahren ausmacht. Der Generalanwalt fügt hinzu, dass diese Berechnungsmethode sich nicht mit objektiven Gründen rechtfertigen lässt, die mit der Beitragsabhängigkeit des Sozialversicherungssystems und der gebotenen Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zusammenhängen.

 

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Quelle: DATEV eG