Das Bundeskartellamt erhebt keine Einwände gegen die Zahlungsfunktion „Kwitt“, mit der Sparkassen-Kunden künftig Geldbeträge von Handy zu Handy senden können. Da eine derartige gemeinsame Entwicklung der eigentlich selbständigen Sparkassen zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führen könnte, hat sich das Bundeskartellamt hiermit befasst.
BKartA, Pressemitteilung vom 25.11.2016
Mit diesem Angebot, das sich an Kunden der Sparkassen wendet, steht die Sparkassen-Gruppe im Wettbewerb insbesondere zu Anbietern, die unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Bankengruppe entsprechende Apps am Markt anbieten und an Kreditinstitute lizenzieren. Sparkassen, die ihren Kunden diese Zahlungsform anbieten wollen, erhalten das Produkt von ihrem Rechenzentrum und müssen es nicht selbst entwickeln oder von dritten Anbietern einkaufen. Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass zumindest die weit überwiegende Zahl der Sparkassen diese Funktion ihren Kunden zur Verfügung stellen wird. Die innerhalb der Sparkassen-Gruppe erfolgte Entwicklung und die Verwendung durch die teilnehmenden Sparkassen könnten zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führen, weil unabhängigen Drittanbietern der direkte Zugang zu den Endkunden fehlt. Dem stehen allerdings erhebliche Effizienzen gegenüber, da der einzelne Sparkassen-Kunde mit dieser vereinfachten Form einer Überweisung nicht auf Kunden seiner eigenen Sparkasse beschränkt bleibt.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskartellamt im Rahmen seines Aufgreifermessens entschieden, kein Verfahren einzuleiten.
Zeitgleich mit den Sparkassen hat auch das gemeinsame Rechenzentrum aller Volks- und Raiffeisenbanken angekündigt, seine Online-Banking-Apps mit einer vergleichbaren Zahlungsfunktion auszustatten, die die einzelnen Genossenschaftsbanken ihren Kunden anbieten können. Da für diese Kooperation die gleichen Erwägungen wie für die Kooperation der Sparkassen-Gruppe gelten, erhebt das Bundeskartellamt auch hiergegen im Ergebnis keine Bedenken.
Zwischenzeitlich gab es unter dem Projektnamen „Geldbote“ auch Planungen zwischen den Sparkassen und Genossenschaftsbanken, gemeinsam eine derartige Zahlungsfunktion einzuführen. Bei einer solchen institutsgruppen-übergreifenden Kooperation würden sich weitere wettbewerbsrechtliche Fragen stellen, da die Kooperationspartner dann einen privilegierten Zugang zu einem erheblichen Teil der Kundenbasis in Deutschland hätten. Hierzu hat das Bundeskartellamt keine abschließende Entscheidung getroffen, da das Vorhaben aktuell nicht weiterverfolgt wurde.
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Quelle: DATEV eG