Staatliche Beihilfen: Kommission vereinfacht Vorschriften für öffentliche Investitionen in Häfen, Flughäfen und Kultur sowie in Gebieten in äußerster Randlage

Die EU- Kommission hat neue Beihilfevorschriften genehmigt, nach denen bestimmte öffentliche Fördermaßnahmen für Häfen, Flughäfen, Kultur und Gebiete in äußerster Randlage der EU nicht mehr vorab von der Kommission geprüft werden müssen. Dies soll öffentliche Investitionen erleichtern, die Arbeitsplätze schaffen und Wachstum fördern, ohne den Wettbewerb zu beeinträchtigen.

 

Staatliche Beihilfen: Kommission vereinfacht Vorschriften für öffentliche Investitionen in Häfen, Flughäfen und Kultur sowie in Gebieten in äußerster Randlage

 

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.05.2017

 

Die Europäische Kommission hat am 17.05.2017 neue Beihilfevorschriften genehmigt, nach denen bestimmte öffentliche Fördermaßnahmen für Häfen, Flughäfen, Kultur und Gebiete in äußerster Randlage der EU nicht mehr vorab von der Kommission geprüft werden müssen. Dies soll öffentliche Investitionen erleichtern, die Arbeitsplätze schaffen und Wachstum fördern, ohne den Wettbewerb zu beeinträchtigen.

 

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Das EU-Beihilferecht gilt für alle Mitgliedstaaten. Wir möchten daher einheitliche Wettbewerbsbedingungen der Unternehmen im Binnenmarkt sicherstellen, und dies möglichst effizient. Sie sparen dank der heute verabschiedeten Änderungen Zeit und müssen weniger Aufwand betreiben, wenn sie in Häfen und Flughäfen investieren oder Gelder für Kultur oder Gebiete in äußerster Randlage der EU zur Verfügung stellen. Gleichzeitig wird der wirksame Wettbewerb gewahrt. Die Kommission kann sich nun auf die Beihilfemaßnahmen mit den stärksten Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt konzentrieren. Damit folgt sie auch im Beihilferecht ihrem Grundsatz, in großen Fragen Größe und Ehrgeiz zu zeigen und sich in kleinen Fragen durch Zurückhaltung und Bescheidenheit auszuzeichnen.“

 

Die 2014 angenommene Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ganz unterschiedliche Beihilfemaßnahmen ohne vorherige Genehmigung der Kommission durchzuführen, weil durch diese Maßnahmen keine Wettbewerbsverfälschungen zu befürchten sind. Nach diesen Vorschriften sind derzeit rund 95 % der von den Mitgliedstaaten durchgeführten staatlichen Beihilfen (mit jährlichen Ausgaben von insgesamt rund 28 Mrd. EUR) freigestellt. Die Zahl der Beihilfeanmeldungen ist seit 2014 stark zurückgegangen. Im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation beispielsweise werden nur noch halb so viele Beihilfen zur Genehmigung angemeldet (siehe Beihilfenanzeiger 2016).

 

Nun hat die Kommission im Anschluss an zwei öffentliche Konsultationen den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auf Häfen und Flughäfen ausgeweitet.

 

Somit können die Mitgliedstaaten öffentliche Investitionen in Regionalflughäfen mit bis zu 3 Millionen Passagieren im Jahr mit voller Rechtssicherheit und ohne vorherige Kontrolle seitens der Kommission tätigen. Dies erleichtert öffentliche Investitionen in über 420 Flughäfen in der EU, auf die rund 13 % des Luftverkehrs entfallen.

 

Zudem können Behörden die Betriebskosten kleiner Flughäfen mit bis zu 200 000 Passagieren pro Jahr decken. Die kleinen Flughäfen machen fast die Hälfte aller Flughäfen in der EU aus, wickeln aber nur 0,75 % des Luftverkehrs ab. Daher sind bei diesen Flughäfen, die einen wichtigen Beitrag zur Anbindung einer Region leisten können, keine beihilfebedingten Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt zu befürchten.

 

Ferner können die Mitgliedstaaten nun öffentliche Investitionen von bis zu 150 Mio. EUR in Seehäfen bzw. bis zu 50 Mio. EUR in Binnenhäfen mit voller Rechtssicherheit und ohne vorherige Kontrolle seitens der Kommission tätigen. Auch die Kosten für die Ausbaggerung von Häfen und Zugangswasserstraßen können nun übernommen werden.

 

Die Verordnung enthält zudem eine Reihe von Vereinfachungen in anderen Bereichen. Insbesondere wird die Kommission Förderungen für Kulturprojekte (wenn es sich dabei tatsächlich um staatliche Beihilfen handeln sollte, was meist nicht der Fall ist) und Förderungen für multifunktionale Sport- und Freizeitinfrastruktur nur unter die Lupe nehmen, wenn hohe Beihilfen gewährt werden.

 

Für Behörden wird es einfacher, Unternehmen, die in Gebieten in äußerster Randlage der EU tätig sind, einen Ausgleich für die daraus entstehenden Mehrkosten zu gewähren, sodass die Probleme und Besonderheiten dieser Unternehmen (z. B. ihre Abgelegenheit und Abhängigkeit von wenigen Erzeugnissen) besser in den Fördermaßnahmen berücksichtigt werden können.

 

Die Änderung der AGVO, die im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) angestoßen wurde, soll den Verwaltungsaufwand von Behörden und anderen Interessenträgern verringern. Sie ist Teil der Bemühungen der Kommission, die Beihilfenkontrolle – im Interesse der Verbraucher – auf größere Fälle zu konzentrieren, die den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt spürbar beeinträchtigen. Zudem ergänzt sie mehrere Maßnahmen, die die Kommission in den vergangenen zwei Jahren zur Modernisierung des Beihilferechts ergriffen hat. Auf diese Weise sollen öffentliche Investitionen weiter erleichtert werden, die Europa seinen gemeinsamen Zielen für Beschäftigung, Wachstum, Klima, Innovation und sozialen Zusammenhalt näher bringen.

 

Die aktualisierte Verordnung ist ein weiterer Meilenstein der kontinuierlichen Bemühungen der Juncker-Kommission um eine möglichst effiziente Anwendung der EU-Beihilfevorschriften.

 

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Quelle: DATEV eG