Der EuGH entschied, dass Lettland gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen hat, indem es den Zugang zum Notarberuf seinen eigenen Staatsangehörigen vorbehalten hat (Rs. C-151/14 ).
EuGH, Urteil C-151/14 vom 10.09.2015
Der EuGH entschied am 10.09.15, dass Lettland gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verstoßen hat, indem es den Zugang zum Notarberuf seinen eigenen Staatsangehörigen vorbehalten hat. Im Mai 2011 urteilte der EuGH vergleichbar in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (C-54/08).
Die EU-Kommission hatte Lettland vor dem EuGH verklagt, da sie der Auffassung war, dass die Tätigkeiten eines Notars nach lettischer Rechtsordnung nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Daher sei das aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Notarberuf diskriminierend und beschränke unverhältnismäßig die Niederlassungsfreiheit.
Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Seiter des EuGH.
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Quelle: DATEV eG