Das VG Koblenz hat der Klage zweier Schülerinnen auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten stattgegeben. Unter dem Begriff der „nächstgelegenen Schule“ seien nur jene Schulen zu verstehen, für die ein durch die Schulaufsicht durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Aufnahme bestehe (Az. 4 K 51/16 und 4 K 52/16).
Stadt Koblenz muss Kosten für Schülerbeförderung übernehmen
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 09.09.2016 zu den Urteilen 4 K 51/16 und 4 K 52/16 vom 18.08.2016
Dagegen haben die Klägerinnen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Bei der von der Beklagten benannten Schule (in der benachbarten Kleinstadt) handele es sich um ein Privatgymnasium, das nur Mädchen aufnehme. Dies stelle keine Alternative zu dem von ihnen gewählten Gymnasium in Koblenz dar. Außerdem besuche ihr Bruder ebenfalls die Schule in Koblenz und erhalte dafür von der Beklagten eine Fahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr. Darin liege eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung.
Die Klage hatte Erfolg. Die Ablehnung der Übernahme der Fahrtkosten sei rechtswidrig, urteilten die Koblenzer Richter. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sei allein der Vergleich der konkret von dem Schüler besuchten Privatschule mit den nächstgelegenen öffentlichen Schulen vorgesehen. Denn unter dem Begriff der „nächstgelegenen Schule“ seien nur jene Schulen zu verstehen, für die ein durch die Schulaufsicht durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Aufnahme bestehe. Die Beklagte habe die Privatschule im Nachbarort der Klägerinnen daher zu Unrecht in die Vergleichsbetrachtungen einbezogen. Denn bei dieser Schule gebe es für den Schüler und die Schulaufsicht keine Möglichkeit, die Beschulung dort durchzusetzen. Das Gesetz nehme den einzelnen Schüler als Anspruchsberechtigten in den Blick und wolle diesen mit den Schülern öffentlicher Schulen gleichstellen. In Anwendung dieses Maßstabs seien die staatlichen Gymnasien in Koblenz als die nächstgelegenen Schulen anzusehen. Da diese sämtlich weiter als 4 km vom Wohnort der Klägerinnen entfernt seien, stehe ihnen ein Anspruch auf Fahrtkostenübernahme zu. Das Gesetz stelle insoweit alle Schulen innerhalb weiterer 5 km Wegstrecke einander gleich, sodass es keiner Entscheidung bedürfe, welches das nächstgelegene Gymnasium sei. Da auch die von den Klägerinnen gewählte Privatschule in Koblenz innerhalb des vorgenannten Bereiches liege, sei es als eines der nächstgelegenen Gymnasien von ihrem Wohnort aus anzusehen und die Fahrtkosten seien vollständig zu übernehmen. Demnach komme es auf die von den Klägerinnen angesprochenen Gesichtspunkte der Mono- oder Koedukation und der Ungleichbehandlung nicht mehr an.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG