Das OVG Niedersachsen hat die beklagte Stadt Pattensen verpflichtet, einem privaten Erschließungsträger knapp 610.000 Euro zurückzuzahlen, die dieser zwischen 2006 und 2008 als sog. Folgekosten an sie geleistet hatte, denn der städtebauliche Vertrag sei nichtig (Az. 1 LC 28/12).
Stadt Pattensen muss rund 610.000 Euro sog. Folgekosten zurückzahlen
OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 19.02.2016 zum Urteil 1 LC 28/12 vom 18.02.2016
Die beiden Beteiligten hatten am 31. März 2006 einen städtebaulichen Vertrag abgeschlossen. Darin hatte sich der private Erschließungsträger (die Klägerin) gegenüber der Beklagten verpflichtet, unter anderem für die Erweiterung eines Kindergartens um zwei Gruppen, die Anschaffung eines Feuerwehrfahrzeugs sowie die Erweiterung der Grundschule um einen Zug (sog. Folgeeinrichtungen) insgesamt 1,962 Mio. Euro zu zahlen. Diese Maßnahmen sollten durch die Besiedlung des umfangreichen, rund 400 Wohngebäude umfassenden Neubaugebiets „Pattensen Mitte-Nord“ erforderlich werden, welches die Klägerin vermarktete und das in drei Bauabschnitten verwirklicht werden sollte.
Im Jahr 2008 kam es zwischen den Vertragsparteien aufgrund eines schleppenden Absatzes der Baugrundstücke zu Meinungsverschiedenheiten. 2009 klagte die Klägerin auf Rückzahlung in Höhe von etwa 900.000 Euro. Das Verwaltungsgericht Hannover gab der Klage mit Urteil vom 15. September 2011 statt (Az. 9 A 90/11).
Die Berufung beschränkte die Stadt auf rund 610.000 Euro. Diesen Betrag habe sie wegen der planbedingten Erweiterung der Kindergartenkapazitäten zu Recht erhalten.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Stadt Pattensen darf das Geld nicht behalten; denn der städtebauliche Vertrag ist nichtig. Die Stadt hatte nicht, wie erforderlich, Bedarf und Kosten der Folgeeinrichtungen ermittelt, erst recht nicht ausreichend dokumentiert.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.
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Quelle: DATEV eG