Das VG Stuttgart erachtet den von der Stadt Stuttgart in ihrer Verwaltungsgebührensatzung enthaltenen Gebührenrahmen im Hinblick auf die angesetzte Mindestgebühr in Höhe von 210 Euro für eine verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrolle für rechtswidrig (Az. 5 K 2177/12).
VG Stuttgart, Pressemitteilung vom 14.08.2013 zum Urteil 5 K 2177/12 vom 13.08.2013
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom 13. August 2013 der Klage eines Waffenbesitzers/Jägers gegen einen Gebührenbescheid der Landeshauptstadt Stuttgart stattgegeben, durch den er wegen einer verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Waffenkontrolle, die ohne Beanstandung blieb, zu einer Gebühr in Höhe von 210 Euro herangezogen worden war (Az. 5 K 2177/12).
Die Kammer erachtet den von der Stadt Stuttgart in ihrer Verwaltungsgebührensatzung enthaltenen Gebührenrahmen im Hinblick auf die angesetzte Mindestgebühr in Höhe von 210 Euro für rechtswidrig.
Das Urteil mit den vollständigen Entscheidungsgründen wird den Beteiligten zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt werden. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der (vollständigen) Entscheidung beantragt werden.
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Quelle: DATEV eG