Standards zur staatlichen Doppik verbessern

§ 7a des Haushaltsgrundsätzegesetzes schreibt vor, dass die staatliche Doppik den handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften folgt. Diese Anlehnung wird vom IDW begrüßt.

 

IDW, Mitteilung vom 22.10.2012

 

§ 7a des Haushaltsgrundsätzegesetzes schreibt vor, dass die staatliche Doppik den handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften folgt. Diese Anlehnung wird vom IDW begrüßt; damit ist sichergestellt, dass sich die Rechnungslegung der öffentlichen Bereich nicht losgelöst von der in der Privatwirtschaft entwickelt.

 

In einem Schreiben an das BMF schlägt das IDW einige Verbesserungen vor, weil sich viele Abweichungen in den Standards nicht unbedingt mit den Besonderheiten des öffentlichen Sektors begründen lassen.

 

Das Schreiben vom 18.10.2012 finden Sie auf der Homepage des IDW.

 

Die Website des Gremiums zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens finden Sie beim BMF.

———————-

Quelle: DATEV eG