Start- und Landebahn des Flugplatzes Hartenholm vorerst nicht mehr nutzbar

Das OVG Schleswig-Holstein hat die Nutzungsuntersagung für die Start- und Landebahn des Flugplatzes Hartenholm für rechtmäßig erklärt, da der Betreiber einen den Sicherheitsabstand beeinträchtigenden Waldbestand nicht entfernt hat (Az. 4 MB 19/17).

 

Start- und Landebahn des Flugplatzes Hartenholm vorerst nicht mehr nutzbar

 

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 08.05.2017 zum Beschluss 4 MB 19/17 vom 04.05.2017

 

Nach einem Beschluss des 4. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2017 (Az. 4 MB 19/17) bleibt es vorerst bei der von der Luftaufsicht des Landes verfügten Nutzungsuntersagung für die Start- und Landebahn des Flugplatzes Hartenholm. Der Senat hat die Beschwerde der Flugplatzbetreiberin gegen eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

 

Die Untersagung dient der Sicherheit des dort stattfindenden Luftverkehrs. Die Betreiberin des Flugplatzes ist zunächst verpflichtet worden, einen Waldbestand teilweise zu entfernen, der zu nah an die Start- und Landebahn herangewachsen ist und den vorgegebenen Sicherheitsabstand nicht mehr wahrt. Die Waldfläche befindet sich im Eigentum Dritter, sodass die Betreiberin mit diesen eine Einigung herbeiführen und die Bäume fällen muss. Für die im Eigentum des Landes stehende Waldfläche verlangen die Landesforsten im Gegenzug eine Ersatzfläche zur Wiederaufforstung. Die Betreiberin hatte die Erfüllung dieser Verpflichtung zugesagt, war ihr bis zum Beginn der diesjährigen Flugsaison jedoch nicht nachgekommen. Nachdem auch die Deutsche Flugsicherung die Entfernung der Bäume dringend empfohlen hatte, sah sich die Luftaufsicht deshalb Anfang März gehalten, die Nutzung der Start- und Landebahn aus Sicherheitsgründen bis zur Beseitigung des Baumbestandes mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht erachten die behördliche Entscheidung nach summarischer Prüfung für rechtmäßig.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Quelle: DATEV eG