Stelle des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts darf besetzt werden
OVG Thüringen, Pressemitteilung vom 28.11.2017 zum Beschluss 2 EO 564/17 vom 09.11.2017
Der Antragsteller, ein Richter am Sozialgericht als ständiger Vertreter eines Direktors, hat ein höheres Richteramt inne als der ausgewählte Bewerber, ein Richter am Arbeitsgericht. Er hatte gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Weimar erfolglos um Eilrechtsschutz gegen die Beförderung seines Konkurrenten nachgesucht.
Wie zuvor schon das Verwaltungsgericht vermochte der zuständige 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts weder erkennen, dass die ausgeschriebene Stelle von vornherein nur für den begrenzten Bewerberkreis der Arbeitsrichter bestimmt gewesen sein könnte, noch dass die Beurteilungsmaßstäbe, die gleichermaßen für alle Richter in Thüringen gelten, in der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in unterschiedlicher Weise angewendet würden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden, so der Senat. Der Statusunterschied zwischen den beiden Bewerbern stehe einem Leistungsvergleich nicht entgegen solange der Dienstherr den Qualitätsvorsprung des Bewerbers im höheren Amt wie im vorliegenden Fall berücksichtige.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
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