Die BStBK begrüßt die rasche Umsetzung der EU-Richtlinie 2012/6/EU und regt an, Änderungen bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes, vor allen Dingen jedoch bei der Mindesthöhe des Ordnungsgeldes, vorzunehmen.
BStBK, Pressemitteilung vom 03.09.2012
Die Bundessteuerberaterkammer dankt für die Zusendung des Referentenentwurfs zur Umsetzung der Micro-Richtlinie 2012/6/EU über Erleichterungen der Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG).
Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt die rasche Umsetzung der EU-Richtlinie 2012/6/EU.
Gestatten Sie uns vorab die folgende Anmerkung:
Wir regen an, die Umsetzung der Micro-Richtlinie 2012/6/EU zum Anlass zu nehmen, das Ordnungsgeldverfahren bei Nichtvorlage, bzw. nicht fristgemäßer Vorlage des Jahresabschlusses zu überprüfen. Denn die praktische Anwendung der §§ 325 ff. HGB hat leider gezeigt, dass insbesondere der Automatismus hinsichtlich der Festsetzung der Mindesthöhe des Ordnungsgeldes über 2.500 Euro gem. § 335 Abs. 1 HGB zu nicht tragbaren Schärfen führt. Dieses gilt insbesondere auch deshalb, weil dieses Ordnungsgeld ggf. mehrfach festgesetzt wird, völlig unabhängig von der Schwere des Verstoßes und vor allen Dingen der Größe des Unternehmens, das betroffen ist.
Vor allen Dingen gibt es keine Möglichkeit, ein fehlendes Verschulden der Geschäftsführung einer Gesellschaft sowohl dem Grunde als vor allen Dingen auch der Höhe nach bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen. Zu denken ist etwa an den Fall, dass der alleinige Geschäftsführer eines Kleinstunternehmens schwer erkrankt ist und seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht – rechtzeitig – nachkommen kann.
Aus diesem Grunde regen wir an, bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes, vor allen Dingen jedoch bei der Mindesthöhe des Ordnungsgeldes, Änderungen vorzunehmen. Es sollte zudem überlegt werden, ggf. den Erlass des Ordnungsgeldes im Billigkeitswege vorzusehen.
Dies gilt u. E. umso mehr, als dass auf europäischer Ebene durch die Europäische Richtlinie 78/660/EU in den Artikeln 47 ff. keine Mindestvorgaben für die Sanktionierung durch die Mitgliedstaaten vorgesehen ist.
Für die praktische Anwendung durch die Steuerberater wäre es u. E. sinnvoll, einen klarstellenden Hinweis aufzunehmen, dass die in Rede stehenden Vorschriften auch für Gesellschaften i. S. d. § 264 a HGB gelten.
Hinsichtlich der vorgesehenen Regelungen im Referentenentwurf selbst nehmen wir auf die beigefügte Anlage Bezug.
Die Anlage zur Stellungnahme finden Sie auf den Seiten der BStBK.
Lesen Sie hierzu auch die Stellungnahme des IDW.
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Quelle: DATEV eG