DStV, Stellungnahme vom 17.02.2021
Kurzfassung:
Der DStV hat zum Gesetzentwurf des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes Stellung genommen. In seiner Stellungnahme vom 17.02.2021 fordert der DStV eine temporäre Ausweitung des Rücktragzeitraums gem. § 10d EStG für 2020 und 2021 auf mindestens drei vorangegangene Veranlagungszeiträume. Ebenso eine temporäre Ausweitung der Möglichkeit zur Anpassung der Vorauszahlungen nach § 110 EStG und des vorläufigen Verlustrücktrags nach § 111 EStG für 2020 und 2021 bezogen auf die Veranlagungszeiträume 2017, 2018, 2019. Außerdem die Einführung eines gewerbesteuerlichen Verlustrücktrags für die vorgenannten Zeiträume.
- Die vollständige Stellungnahme finden Sie auf der Homepage des DStV.
Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.
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