Stellungnahme: Referentenentwurf einer Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung (ReHV) – Neue Aufgabe für WP/vBP

Das BMAS hat den Entwurf einer Verordnung zur Ausgestaltung des Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe zur Konsultation gestellt. In einer Stellungnahme hat sich die WPK u. a. zum Formular des WP-/vBP-Nachweises geäußert.

WPK, Mitteilung vom 16.02.2023

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf einer Verordnung zur Ausgestaltung des Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe (Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung – ReHV) zur Konsultation gestellt.

Die Verordnung soll § 36a SGB IX konkretisieren, der einen einmaligen Anspruch von Rehabilitationsträgern auf Bezuschussung von Energiekosten für das Jahr 2022 vorsieht. Die betroffenen Rehabilitationsträger (im Entwurf: „Leistungserbringer“) müssen hierfür einen Antrag stellen und die entstandenen Energiekosten der Jahre 2021 und 2022 nachweisen, da grundsätzlich die sich hieraus ergebende Differenz zu 95 % bezuschusst wird.

WP/WPG und vBP/BPG als sachverständige Dritte

Dem Antrag des Leistungserbringers soll ein Nachweis über die entstandenen Energiekosten beigefügt werden (§ 5 Abs. 1 ReHV-E). Dieser ist durch einen sachverständigen Dritten zu erstellen und die Unterlagen auf Plausibilität zu beurteilen. Sachverständige Dritte können nur WP/vBP und WPG/BPG sein sowie für die Rehabilitationseinrichtungen, die durch die Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, das jeweils zuständige Revisionsamt (§ 2 Nr. 4 ReHV-E).

In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2023 hat sich die WPK vor allem zu dem als Anlage 2 vorgesehenen Formular des WP/vBP-Nachweises geäußert. Dieses Formular sollte vom Wortlaut her noch enger an § 5 ReHV-E angelehnt werden, damit daraus der Gegenstand der WP/vBP-Tätigkeit deutlich hervorgeht.

Quelle: WPK

Powered by WPeMatico