Steuerfreiheit von Zuschlägen für Kindererziehungs- und Pflegezeiten

Das BMF regelt in der Folge der Neuregelung des § 3 Nr. 67 Buchst. d EStG, ab welchem Zeitraum Zuschläge für Kindererziehungs- und Pflegezeiten nach §§ 50a – 50e Beamtenversorgungsgesetz bzw. §§ 70 – 74 Soldatenversorgungsgesetz steuerfrei sind (Az. IV C 3 – S-2342 / 07 / 0007 :005).

 

Steuerfreiheit von Zuschlägen für Kindererziehungs- und Pflegezeiten

 

Neuregelung des § 3 Nr. 67 Buchst. d EStG ab 2015

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2342 / 07 / 0007 :005 vom 08.03.2016

 

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Neuregelung des § 3 Nr. 67 Buchst. d EStG Folgendes:

 

Wird einem Steuerpflichtigen für die Erziehung eines vor dem 1. Januar 2015 geborenen Kindes oder für die vor dem 1. Januar 2015 begonnene Pflege einer pflegebedürftigen Person ein Zuschlag nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gewährt, so sind für diesen Steuerpflichtigen sämtliche Zuschläge, die nach diesen Vorschriften für Zeiten nach dem 31. Dezember 2014 anzurechnen sind, nach § 3 Nr. 67 Buchst. d EStG steuerfrei.

 

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

———————-

Quelle: DATEV eG