Das BMF hat seine Auffassung im Sinne der BFH-Entscheidung X R 17/15 vom 1. Juni 2016 geändert, wonach dann, wenn eine gesetzliche Krankenkasse dem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Bonusprogramms gemäß § 65a SGB V von ihm getragene Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, hierin eine Leistung der Krankenkasse liegt, die nicht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Steuerpflichtigen zu verrechnen ist (Az. IV C 3 – S-2221 / 12 / 10008 :008).
Steuerliche Behandlung von Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a SGB V
Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Basiskrankenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG – Anwendung des BFH-Urteils X R 17/15 vom 1. Juni 2016 (BStBl II 2016 Seite …)
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass IV C 3 – S-2221 / 12 / 10008 :008 vom 06.12.2016
Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern.
Eine solche Leistung der Krankenkasse liegt nur in den Fällen vor, bei denen nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden. Nicht davon umfasst sind dagegen Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln der Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind.
Die vom BFH in seiner Entscheidung X R 17/15 vertretenen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 65a SGB V) finden auf noch offene Fälle Anwendung, soweit bei ihnen eine wie im Streitfall vorliegende Form der Kostenerstattung von vom Versicherten selbst getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen vorliegt. Leistungen aufgrund anderer Bonusprogramme sind hingegen entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung weiterhin als Beitragsrückerstattungen zu qualifizieren.
Zum Umgang mit den zu dieser Frage vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheiden wird ein gesondertes BMF-Schreiben ergehen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
———————-
Quelle: DATEV eG