Steuerliche Behandlung von Erbschaften in Form einer Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat

Der EuGH entschied in der deutschen Rechtssache C-31/11, in der es um die Auslegung von EU-Recht zur Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit geht.

 

EuGH, Urteil C-31/11 vom 19.07.2012

 

 

Der EuGH entschied am 19.07.2012 in der deutschen Rechtssache C-31/11, in der es um die Auslegung von EU-Recht zur Niederlassungs- (Art. 49 AEUV) und Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) geht.

 

Die Klägerin, eine deutsche Staatsbürgerin, erbte von ihrem Vater, der in Deutschland lebte, eine Beteiligung als Alleingesellschafterin an einer Kapitalgesellschaft in Kanada. Ihre Erbschaft wurde unbeschränkt der deutschen Erbschaftssteuer unterworfen. Die Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 ErbStG (d. h. ein Freibetrag in Höhe von 225.000 Euro und ein Bewertungsabschlag von 35 %) wurde ihr versagt, da sich der Sitz der Gesellschaft in einem Drittstaat befindet. Daraufhin reichte sie unter Berufung auf eine Verletzung des freien Kapitalverkehrs Klage ein. Ihrer Auffassung nach sollte die nach deutschem Recht gewährte Steuervergünstigung für Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland und im Europäischen Wirtschaftsraum auch für Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat gelten. Der EuGH sollte diesen Sachverhalt auf eine Vereinbarkeit mit der Kapitalverkehrsfreiheit prüfen.

 

Der EuGH entschied, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats (…), wonach bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Anwendung bestimmter Steuervergünstigungen auf einen Nachlass in Form der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ausgeschlossen ist, während diese Vergünstigungen beim Erwerb einer solchen Beteiligung von Todes wegen gewährt werden, wenn sich der Sitz der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat befindet, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art. 49 ff. AEUV, sofern die genannte Beteiligung es ihrem Inhaber ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen. Diese Artikel sind nicht auf einen Sachverhalt anwendbar, der die Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat betrifft.

 

Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des EuGH.

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Quelle: DATEV eG