Steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG ab 2012

Das BMF erläutert die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder ab dem Veranlagungszeitraum 2012 (Az. IV C 4 – S-2282 / 07 / 0001-01).

 

Steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG ab 2012

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2282 / 07 / 0001-01 vom 08.02.2016

 

Kurzfassung:

 

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Berücksichtigung volljähriger Kinder im Familienleistungsausgleich die nachfolgenden Ausführungen.

 

1. Allgemeines

 

Für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes sind ab 2012 dessen eigene Einkünfte und Bezüge unbeachtlich. Ein volljähriges Kind wird grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Darüber hinaus wird es nur noch berücksichtigt, wenn es einen der Grundtatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erfüllt und keiner die Ausbildung hindernden Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Regelung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, die bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG), sowie für behinderte Kinder, die nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen sind.

 

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wie auch nach Abschluss eines Erststudiums gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dies hat zur Folge, dass das Kind, wenn es nicht als arbeitsuchend gemeldet (bis 21 Jahre) oder behindert ist, nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Vermutung des Gesetzgebers gilt als widerlegt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kind weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst a EStG) und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht. Eine unschädliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn diese 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nicht übersteigt, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV darstellt. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c und d EStG.

 

Im Weiteren geht das BMF auf folgende Punkte ein:

 

2. Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums

 

2.1 Erstmalige Berufsausbildung

 

2.2 Erststudium

 

2.3 Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums

 

2.4 Einzelfragen

 

2.5 Abgrenzung des Tatbestandsmerkmals „Berufsausbildung“ zum Tatbestandsmerkmal „für einen Beruf ausgebildet werden“

 

3. Erwerbstätigkeit

 

4. Monatsprinzip

 

5. Behinderte Kinder (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG)

 

6. Anwendungszeitraum
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2011 (BStBl I S. 1243) und ist ab dem Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. Die Randziffern 12a bis 12d sowie 13 bis 20a und 25 sind ab dem Veranlagungszeitraum 2015 und im Übrigen auf alle offenen Fälle anzuwenden.

 

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

———————-

Quelle: DATEV eG