Straßenreinigung bleibt auch nach Übertragung auf privates Reinigungsunternehmen hoheitliche Aufgabe des Landes Berlin

Wenn die Straßenreinigungspflicht einer Behörde nach dem Gesetz als hoheitliche Aufgabe festgelegt ist und diese Behörde die Aufgabe mit privatrechtlichem Vertrag einem Reinigungsunternehmen überträgt, ändert das nichts am hoheitlichen Charakter der Reinigungspflicht. So entschied das KG Berlin (Az. 20 U 141/13).

 

KG Berlin, Pressemitteilung vom 13.03.2014 zum Urteil 20 U 141/13 vom 13.02.2014

 
Wenn die Straßenreinigungspflicht einer Behörde nach dem Gesetz als hoheitliche Aufgabe festgelegt ist und diese Behörde die Aufgabe mit privatrechtlichem Vertrag einem Reinigungsunternehmen überträgt, ändert das nichts am hoheitlichen Charakter der Reinigungspflicht. Die Mitarbeiter dieses Unternehmens handeln dann „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“ im Sinne von Artikel 34 des Grundgesetzes. Sie sind gegenüber Dritten haftungsrechtlich freigestellt.

 

Mit dieser Begründung hat der 20. Zivilsenat des Kammergerichts ein entsprechendes Urteil des Landgerichts bestätigt. Dieses hatte die Klage einer Berufsgenossenschaft wegen Schäden zweier bei Glatteis gestürzter Versicherter gegen eine vom Land beauftragte Reinigungsfirma abgewiesen.

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Quelle: DATEV eG