Streit um Bierflasche auf Halloween-Party – Kein Fall für gesetzliche Unfallversicherung
SG Mainz, Pressemitteilung vom 17.07.2018 zum Urteil S 14 U 45/17 vom 18.06.2018
Die beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Der Kläger sei nicht als Student gesetzlich unfallversichert gewesen. Der Kläger argumentierte hingegen, dass das Sozialrecht sehr wohl einen Versicherungsschutz für Verfolger mutmaßlicher Straftäter vorsehe. Er habe einen Dieb gestellt und die Tat, wenn auch einige Monate später, angezeigt.
Das Sozialgericht Mainz wies die Klage ab (Urteil vom 18.06.2018, Az. S 14 U 45/17). Es bestehe kein Versicherungsschutz in der studentischen Unfallversicherung, da es sich bei der Halloween-Party nicht um eine universitäre Veranstaltung gehandelt habe. Der Unfallversicherungsschutz greife auch nicht aufgrund anderer Erwägungen ein. Insbesondere liege kein Fall des Unfallversicherungsschutzes für Verfolger vor. Hierfür müsse die Verfolgung oder Festnahme eines Verdächtigen wesentlicher Grund der Handlung gewesen sein. Zwar sei ein Diebstahl an der Bierflasche vollendet worden. Der Kläger habe den Dieb aber zur Überzeugung des Gerichts vor allem deshalb verfolgt, um die Bierflasche beziehungsweise deren Kaufpreis wieder zu erlangen. Dies zeige der Umstand, dass der Kläger nach seinem Unfall weder Anzeige gegen Unbekannt stellte, noch sich nach der Identität des Diebes bei anderen Kommilitonen erkundigte. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es aber nicht, die Verfolgung privater Interessen unter Versicherungsschutz zu stellen. Vielmehr sollten sozialpolitisch erwünschte Tätigkeiten im Allgemeininteresse abgesichert werden.
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