Strenge Anforderungen an Wahltarife einer Krankenkasse
Von der AOK Rheinland/Hamburg angebotene Wahltarife überschreiten größtenteils den gesetzlichen Rahmen
LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 22.10.2018 zum Urteil L 16 KR 251/14 vom 14.06.2018
Das Landessozialgericht hat festgestellt, dass es der Beklagten nicht erlaubt ist, ihren Versicherten Versicherungsleistungen in Form der streitigen Kostenerstattungstarife für Zusatzleistungen – mit Ausnahme von Vorsorgeleistungen zur Zahn-Gesundheit und häuslichen Krankenpflege – anzubieten.
Grundsätzlich ist es den Krankenkassen als Teil der öffentlichen Hand verwehrt, über das zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge Gebotene und verfassungsmäßig Zulässige hinaus Leistungen zu erbringen. Mit dem Angebot ihrer Wahltarife hat die Beklagte teilweise den Rahmen des vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung überschritten und in unzulässiger Weise in den Bereich der privaten beruflichen Betätigung Dritter zu deren Nachteil eingegriffen. Daraus folgt der Unterlassungsanspruch der Klägerin, was im Berufungsverfahren zum überwiegenden Erfolg ihrer Klage führte.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
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