Strenge Voraussetzungen für nachträgliche Anordnung eines 2. Rettungsweges

Die nachträgliche Anordnung eines 2. Rettungsweges für rechtmäßig errichtete Gebäude ist an strenge Voraussetzungen geknüpft; insoweit muss eine Gefahr für Leben und Gesundheit im konkreten Fall vorliegen. So das VG Trier (Az. 5 L 1703/15).

 

VG Trier, Pressemitteilung vom 13.07.2015 zum Beschluss 5 L 1703/15 vom 25.06.2015

 

 
Die nachträgliche Anordnung eines 2. Rettungsweges für rechtmäßig errichtete Gebäude ist an strenge Voraussetzungen geknüpft; insoweit muss eine Gefahr für Leben und Gesundheit im konkreten Fall vorliegen. Dies ist einem im Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier zu entnehmen.

 

Der Antragstellerin, die ein Hotel am Viehmarkt betreibt, das allerdings nicht in ihrem Eigentum steht, und das sie lediglich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Pächterin des Hotels betreibt, war seitens der Stadt Trier mit für sofort vollziehbar erklärter Anordnung aufgegeben worden, einen 2. baulichen Rettungsweg für das Hotel herzustellen. Hiergegen hat die Antragstellerin sich zunächst erfolglos im Widerspruchsverfahren gewandt und hat anschließend Klage und Eilantrag beim Verwaltungsgericht Trier gestellt.

 

Über den Eilantrag hat die 5. Kammer des Gerichts nunmehr entschieden. Die Richter äußerten erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Der Erlass einer nachträglichen Anordnung erfordere das Vorliegen einer Gefahr für Leben und Gesundheit im konkreten Fall. Insoweit müsse die Bauaufsichtsbehörde das Gefährdungspotenzial durch eine fachliche Begutachtung ihres Bausachverständigen sowie ggf. unter Beteiligung der Feuerwehr oder durch Heranziehung von Sachverständigen ermitteln. Dies sei vorliegend nicht hinreichend geschehen. Vielmehr habe die Stadt ihrer Anordnung eine Bewertung ihrer Berufsfeuerwehr aus dem Jahr 2011 zugrunde gelegt, ohne zeitlich nach dieser Bewertung liegende Geschehnisse zu berücksichtigen. 2013 hatte die Stadt gegenüber der Pächterin des Hotels eine Nutzungsuntersagung und gegenüber der Eigentümerin eine Duldungsverfügung ausgesprochen, in deren Folge die Hoteleigentümerin zunächst eine provisorische Fluchttreppe errichtete und einen Bauantrag zur Errichtung eines 2. Rettungsweges stellte. Nach Besichtigung der provisorischen Fluchttreppe durch den Baukontrolleur hat die Stadt die Nutzungsuntersagung daraufhin wieder aufgehoben. Damit aber – so die Richter in den Gründen des Beschlusses – habe die Stadt jedoch selbst zum Ausdruck gebracht, dass sie eine eventuell zuvor bestehende konkrete Gefahr für nicht mehr gegeben halte.

 

Ferner äußerten die Richter rechtliche Bedenken daran, dass mit der Antragstellerin die richtige Störerin in Anspruch genommen worden ist. Die Stadt habe sich weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, weshalb die Antragstellerin am schnellsten, effektivsten und dauerhaft für die Umsetzung der Anordnung Sorge tragen könne. Im Gegensatz zur Antragstellerin habe bspw. die im gerichtlichen Verfahren beigeladene Hoteleigentümerin ein nachhaltigeres Interesse an dauerhaften Umbauarbeiten am Hotel. Dies zeige sich schon daran, dass diese eine Baugenehmigung für die Herstellung eines 2. Rettungsweges beantragt und auch erhalten und zudem mehrfach bekundet habe, einen 2. Rettungsweg herstellen zu wollen.

 

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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Quelle: DATEV eG