„Stutenbissigkeit“ auf Weide

Das LG Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Stute beim ersten Aufeinandertreffen mit einer anderen Stute auf einer Weide durch einen Tritt verletzt und anschließend längere Zeit in einer Pferdeklinik behandelt werden musste. Es verurteilte beide Pferdehalter zu hälftiger Haftung (Az. 15 O 123/23).

LG Köln, Pressemitteilung vom 30.04.2026 zum Urteil 15 O 123/23 vom 25.03.2026 (nrkr)

Landgericht Köln verurteilt zu hälftiger Haftung bei Tritt einer Stute gegen das Vorderbein einer anderen Stute.

Die Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) besagt, dass der Halter eines Tieres für alle Schäden haftet, die das Tier verursacht, oft auch ohne eigenes Verschulden (sog. Gefährdungshaftung). Das Landgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Stute beim ersten Aufeinandertreffen mit einer anderen Stute auf einer Weide durch einen Tritt verletzt und anschließend längere Zeit in einer Pferdeklinik behandelt werden musste. Mit Urteil vom 25.03.2026, Aktenzeichen 15 O 123/23, hat es die Halterin der austretenden Stute nun zu hälftigem Schadensersatz verurteilt.

Beide Parteien sind Pferdehalter. Die Stute der Klägerin („Bella“) und die Stute der Beklagten („Diva“) waren im selben Reitstall eingestellt. Im Mai 2022, einen Tag nach ihrer Einstallung, brachte der Stallbetreiber die Stute “Bella“ und eine weitere Stute sowie kurze Zeit später auch „Diva“ auf eine Weide. Während sich die drei Stuten auf der Weide befanden und gemeinsam trabten – die Klägerin, die Beklagte sowie zwei Zeugen standen dabei am Rand – wurde das Pferd der Klägerin plötzlich getreten, wobei der genaue Ablauf zwischen den Parteien streitig ist.

Aufgrund anhaltender Lahmheit wurde „Bella“ schließlich für mehrere Wochen in einer Pferdeklinik eingestallt und behandelt. Dadurch und aufgrund von Nachbehandlungen wurden der Klägerin insgesamt Kosten in Höhe von fast 8.000 Euro in Rechnung gestellt, die sie von der Beklagten mit der vorliegenden Klage ersetzt verlangt.

Die Klägerin stützt sich dabei insbesondere darauf, dass ihre Stute „Bella“ von der Stute der Beklagten „Diva“ getreten worden sei, als sich ihr Pferd in die Herde, bestehend aus „Diva“ und einer weiteren Stute, habe einordnen wollen.  Sie sei mit dem Zusammenstellen der drei Stuten nicht einverstanden gewesen, habe aber nicht rechtzeitig eingreifen können. Die mit der Klage geltend gemachten Behandlungskosten seien durch den Tritt der Stute der Beklagten erforderlich geworden, wobei die Beklagte für die Folgen dieses Schadenereignisses allein hafte, da es an einer mitwirkenden Tiergefahr ihres Pferdes fehle. Die Beklagte bestreitet dies und behauptet dagegen, dass „Bella“ ihre Stute gejagt und bedrängt habe. Sie ist zudem der Ansicht, dass ihre Haftung in Anlehnung an die sog. „Offenstall-Rechtsprechung“ ausgeschlossen sei.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Köln zwar nicht, sprach die Klage mit Urteil vom 25.03.2026 (Az. 15 O 123/23) nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens im Ergebnis jedoch nur hälftig zu. Die Beklagte hafte zwar nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung (vgl. § 833 S. 1 BGB), die Klägerin müsse sich jedoch eine Mitverursachung des Schadens durch ihr eigenes Tier und die damit einhergehende Tiergefahr haftungsmindernd in Höhe von 50 % anrechnen lassen (hier § 254 Abs. 1 BGB analog).

In der Begründung führt die 15. Zivilkammer dabei zunächst aus, dass sie nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass „Diva“ die klägerische Stute „Bella“ auf der Weide getreten habe und dass die Verletzung „Bellas“ aus diesem Tritt herrühre. Die plausiblen Angaben der Klägerin in deren Vernehmung, insbesondere, dass bereits nach kurzer Zeit „Diva“ ihre „Bella“ beim Traben getreten habe, seien durch die Angaben der beiden vernommenen Zeugen bestätigt worden. Dass „Bellas“ Verletzung auf diesem Tritt beruhe, habe zudem der gerichtlich bestellte Sachverständige überzeugend festgestellt.

Bei dieser Schadensentstehung habe sich ferner die für eine Tierhalterhaftung erforderliche typische Tiergefahr realisiert, welche sich bei Pferden insbesondere durch Ausschlagen und Treten als Ausdruck der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens zeige.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ihre Haftung auch nicht nach den Grundsätzen des Handelns auf eigene Gefahr in Anlehnung an die sog. Offenstall-Rechtsprechung ausgeschlossen. Zwar werde in der Rechtsprechung ein derartiger Haftungsausschluss teilweise angenommen, wenn mehrere Pferdehalter ihre Tiere auf räumlich begrenztem Raum frei und unbeaufsichtigt interagieren lassen würden und sich das Verhalten des geschädigten Tierhalters daher als widersprüchlich darstellen würde, weil er dieses Risiko übernommen habe. Eine vergleichbare Situation, in der die Pferde frei, unbeaufsichtigt und auf engem Raum dauerhaft interagieren würden, liege hier dagegen nicht vor. Die Pferde seien nicht rund um die Uhr gemeinsam gehalten worden. Die Tiere seien auch nicht dauerhaft zusammengehalten worden, sondern sollten lediglich vorübergehend aneinander gewöhnt werden. Zudem fehle es auch an einer unbeaufsichtigten Situation, da sowohl die jeweiligen Tierhalterinnen als auch der Stallbesitzer sich am Rand der Weide beobachtend aufgehalten hätten.

Die Klägerin müsse sich allerdings – so die Kammer in der Begründung weiter – eine Mitverursachung des Schadens durch ihr eigenes Tier und die damit einhergehende Tiergefahr haftungsmindernd in Höhe von 50 % anrechnen lassen (vgl. § 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung).

Es sei allgemein anerkannt, dass wenn sich Tiere verschiedener Halter gegenseitig verletzen oder auch nur eines dieser Tiere von dem anderen verletzt werde, sich auch der Halter des geschädigten Tieres die von seinem Tier ausgehende Tiergefahr anrechnen und entgegenhalten lassen müsse. Bei der Bestimmung der Haftungsquoten komme es dabei auf die Gefahrenpotenziale der beteiligten Tiere sowie darauf an, in welchem Umfang sich diese Potenziale jeweils in dem Schadensereignis ausgewirkt hätten. Eine vollständige Zurückdrängung der eigenen Tiergefahr komme insoweit nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn sich der Verursachungsbeitrag des geschädigten Pferdes darauf beschränkt, dass es bloß anwesend gewesen ist. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Sowohl die Klägerin selbst als auch die Zeugen hätten bestätigt, dass die Pferde für einen kurzen Zeitraum gemeinsam über die Weide getrabt seien. Dieses gemeinsame Laufen stelle mehr als ein bloßes passives Verhalten von „Bella“ dar.

Bei sog. Weideunfällen erscheine es – so die weitere Begründung – im Ausgangspunkt angemessen, einen hälftigen Verursachungsbeitrag anzunehmen, wobei die gemeinsame Weidenhaltung von Pferden nicht grundsätzlich zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruches führe. Vielmehr komme es auf die Verursachungsbeiträge im Einzelfall an.

Vorliegend sei zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei Pferden um Herdentiere handele. Treffen mehrere Pferde aufeinander, gehe von jedem Tier eine grundsätzlich gleichartige Tiergefahr aus. Das gemeinsame Traben über die Weide stelle ein typisch tierisches Pferdeverhalten innerhalb einer Herde dar. Im Zuge dessen könne es zu Machtkämpfen oder einer Eskalation kommen. Gerade in einer Gruppe von Pferden bestehe stets das Potential, dass ein einzelnes Tier von den übrigen Pferden nicht ohne Weiteres akzeptiert werde. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass das Pferd der Beklagten seinen Rang gegenüber dem neu dazugekommenen Pferd der Klägerin behaupten wollte. Vorliegend sei auch zu beachten, dass das Pferd der Klägerin als junges Tier an die Herde gewöhnt werden sollte. Der Tritt des Pferdes der Beklagten sei somit nicht nur Ausdruck der Unberechenbarkeit des eigenen Tierverhaltens gewesen, sondern in gleicher Weise eine Reaktion auf das tierische Verhalten des Pferdes der Klägerin. Ausgewirkt habe sich hier im Rahmen der Schadensentstehung insoweit das Sozialverhalten beider Pferde.

Das Gefahrenpotenzial der Situation sei auch für beide Parteien erkennbar gewesen. Nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte in dieser Situation nicht eingriffen hätten, lasse es angemessen erscheinen, jeweils einen hälftigen Verursachungsbeitrag anzunehmen.

Das am 25.03.2026 verkündete Urteil zum Az. 15 O 123/23 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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