Der DStV informiert, dass er in seiner Stellungnahme zum IDW-Entwurf „Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance Management Systems“ als wichtigsten Punkt gefordert hat, dass rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten auch von dem Steuerpflichtigen genutzt werden dürfen.
Tax Compliance Management System: Stellungnahme zum Praxishinweis des IDW
DStV, Mitteilung vom 21.12.2016
Gemäß § 153 Abs. 1 AO muss ein Steuerpflichtiger der Finanzverwaltung unverzüglich anzeigen, wenn er erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann. Ist jedoch ein internes Kontrollsystem implementiert, kann es nach der Meinung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) als Indiz gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit gewertet werden.
In der Praxis liegen derartige innerbetriebliche Kontrollsysteme bei der überwiegenden Anzahl der Mandanten der Steuerberater – vornehmlich mittelständischen Unternehmen – bereits vor und werden gelebt. Mitunter ist die Dokumentation der vorgehaltenen Systeme und der Sicherungsmaßnahmen jedoch noch nicht ausreichend. Der DStV wird auch in Zukunft verstärkt auf eine hinreichende Dokumentation hinwirken.
Darüber hinaus stellt der DStV in seiner Stellungnahme klar, dass legale steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten auch genutzt werden dürfen. Rechtliche Unschärfen – oder wie im Falle von BEPS – nationale Unterschiede in den Steuergesetzen, die durch Steuerpflichtige zur Verringerung der Steuerlast genutzt werden, müssen hingegen zwingend im Gesetz korrigiert werden.
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Quelle: DATEV eG