Für die Teilnahme von WP/vBP und deren Berufsgesellschaften am elektronischen Rechtsverkehr kommt mangels Rechtsverordnung zur Einrichtung eines „sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungsweges“ derzeit nur die De-Mail in Frage. Darauf weist die WPK hin.
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Quelle: DATEV eG