Gemäß § 6 EStG kann der niedrigere Teilwert nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Es gilt ein striktes Wertaufholungsgebot. Dazu nimmt das BMF Stellung (Az. IV C 6 – S-2171-b / 09 / 10002 :002).
Teilwertabschreibungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG; Voraussichtlich dauernde Wertminderung, Wertaufholungsgebot
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2171-b / 09 / 10002 :002 vom 02.09.2016
Kurzfassung
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG kann der niedrigere Teilwert nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG gilt ein striktes Wertaufholungsgebot. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF dazu Stellung.
Im Einzelnen geht das BMF ein auf
I. Ermittlung des Teilwerts
II. Voraussichtlich dauernde Wertminderung
- Begriff
- Abnutzbares Anlagevermögen
- Nicht abnutzbares Anlagevermögen
- Umlaufvermögen
- Börsennotierte, börsengehandelte und aktienindexbasierte Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens
- Festverzinsliche Wertpapiere, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen
III. Wertaufholungsgebot
- Grundsätze
- Nachweispflicht
IV. Verbindlichkeiten
- Grundsätze
- Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs
V. Zeitliche Anwendung
- Grundsätze
- Bewertung festverzinslicher Wertpapiere im Umlaufvermögen
- Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden
- Anwendung der Bagatellgrenze bei börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens
- Andere Wirtschaftsgüter
VI. Aufhebung des BMF-Schreibens IV C 6 – S-2171b / 09 / 10002 vom 16.07.2014, BStBl, I S. 1162
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Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
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Quelle: DATEV eG