Ein Inkassodienstleister bewarb die von ihm angebotenen Dienstleistungen bei einer Praxisklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie per Telefon, ohne dass der Angerufene zumindest mutmaßlich eingewilligt hat. Nach Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale wurde der Inkassodienstleister vom LG Flensburg verurteilt, dies zu unterlassen (Az. 6 HKO 43/16).
Telefonwerbung eines Inkassodienstleisters unzulässig
Wettbewerbszentrale, Mitteilung vom 16.08.2016 zum Urteil 6 HKO 43/16 des LG Flensburg vom 08.08.2016
Der Inkassodienstleister lehnte das Angebot der Wettbewerbszentrale zur außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab, so dass die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Flensburg Klage erhob. Der Inkassodienstleister teilte dem Gericht nach Zustellung der Klage mit, dass er die Klageforderung anerkenne. Daraufhin erließ das Gericht am 08.08.2016 ein Versäumnisurteil, mit dem es dem Inkassodienstleister bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt wurde, Telefonwerbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern durchzuführen, ohne dass der Angerufene zumindest mutmaßlich eingewilligt hat, wenn dies geschieht wie im Fall des Anrufes bei der Praxisklinik (LG Flensburg, Urteil vom 08.08.2016, Az. 6 HKO 43/16). Im Hinblick auf die Anerkenntniserklärung ist davon auszugehen, dass dieses Urteil rechtskräftig wird (F 5 0172/16).
———————-
Quelle: DATEV eG