Das VG Köln hat mehrere Klagen gegen die sog. „Vectoring-II-Entscheidung“ der Bundesnetzagentur abgewiesen. Die Bundesnetzagentur verfüge bei ihrer Entscheidung über ein Regulierungsermessen, das sie im vorliegenden Fall fehlerfrei ausgeübt habe (Az. 9 K 7870/16 u. a.).
VG Köln, Pressemitteilung vom 17.03.2017 zu den Urteilen 9 K 7870/16, 9 K 8589/16, 9 K 8633/16, 9 K 8634/16 und 9 K 8635/16 vom 17.03.2017
Die hiergegen erhobenen Klagen der Wettbewerber waren nicht erfolgreich. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Bundesnetzagentur verfüge bei ihrer Entscheidung über ein Regulierungsermessen, das sie im vorliegenden Fall fehlerfrei ausgeübt habe. Sie habe einerseits berücksichtigen dürfen, dass die Telekom sich durch eine Investitions- und Ausbauzusage zu einem weitgehend flächendeckenden Ausbau der Nahbereiche mit VDSL2-Vectoring-Technologie verpflichtet habe. Dies führe zu positiven Effekten für den Breitbandausbau. Andererseits habe sie zu Recht davon ausgehen können, dass den Wettbewerbern über verschiedene Ersatzprodukte ausreichende Alternativen zum physikalischen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung zur Verfügung ständen.
Die Kammer hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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Quelle: DATEV eG