Das OLG Bremen entschied, dass ein Tennistrainer dafür Sorge zu tragen hat, dass auf dem Spielfeld keine Tennisbälle herumliegen auf die ein Tennisschüler treten und sich verletzen kann (Az. 1 U 13/12).
OLG Bremen, Pressemitteilung vom 14.03.2013 zum Urteil 1 U 13/12 vom 13.03.2013
Der klagende, zum Zeitpunkt des Unfalls 42-jährige Tennisschüler war Anfänger und nahm beim Beklagten Tennisunterricht. In der 4. oder 5. Trainingsstunde spielten die Parteien zunächst einige Zeit lange Bälle. Der Kläger sollte dann kurze Bälle annehmen.
Als ein Ball nicht ganz gerade kam, musste der Kläger einige Schritte rückwärts laufen, um den Ball zu bekommen. Er trat auf einen auf dem Spielfeld liegenden Ball und stürzte. Bei dem Sturz erlitt der Kläger eine Patellarsehnenruptur im rechten Knie, die eine operative Behandlung erforderlich machte. Der Kläger verklagte den Beklagten vor dem Landgericht Bremen auf Zahlung von 4.500 Euro Schmerzensgeld und 254 Euro materiellen Schadensersatz (Attestkosten, Reisestornokosten etc.).
Das Landgericht Bremen hat die Klage mit Urteil vom 01.02.2012 (Az. 8 O 1806/11) mit der Begründung abgewiesen, dass ein Tennisspieler beim Training nicht erwarten könne, vor jedem Risiko geschützt zu werden. Eine Pflicht des Trainers, das Spielfeld von Bällen freizuhalten, sei auch mit dem Trainingsalltag nicht zu vereinbaren. Ein normaler Trainingsablauf wäre dann nicht mehr möglich.
Auf die Berufung des Klägers hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Bremen mit Urteil vom 13.03.2013 (Az. 1 U 13/12) die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 4.669,33 Euro verurteilt. Nach Einholung von Sachverständigengutachten (unter anderem eines Bundestrainers beim Deutschen Tennisbund) ist das OLG Bremen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Tennistrainer im Rahmen seiner Schutz- und Fürsorgepflichten dafür Sorge zu tragen hat, dass sich beim Ballwechsel keine Tennisbälle im Bewegungsradius des Tennisschülers befinden. Danach war der Beklagte verpflichtet, bei Übungen am Netz sicher zu stellen, dass sich keine Bälle im Spielfeld neben oder hinter dem Kläger befinden. Er hätte jedenfalls den Kläger anweisen müssen, den Ball aus dem Spielfeld zu entfernen. Dies ist im Hinblick auf die erforderliche Sicherheit auch für den Trainingsalltag im Tennis als zumutbar anzusehen.
Es ist nicht ersichtlich, dass damit der Trainingsablauf in unangemessener Weise gestört wird. Das Gericht hat aber ein Mitverschulden des Klägers von einem Drittel angenommen. Das führte indessen zu keiner Kürzung des begehrten Schmerzensgeldes, weil das OLG Bremen den geforderten Betrag angesichts des erlittenen gesundheitlichen Dauerschadens auch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens noch für angemessen hielt.
———————-
Quelle: DATEV eG