Der BGH (Az. I ZR 145/15) hat die Nichtzulassungsbeschwerde von Amazon gegen das Urteil des OLG Köln (Az. 6 U 183/14) zurückgewiesen: Dieses hatte in dem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren dem Onlinehändler Amazon mit Sitz in Luxemburg untersagt, Verbrauchern Textilerzeugnisse gewerblich anzubieten, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen.
Textilkennzeichnung und Preisangabe im Onlinehandel: BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde von Amazon zurück
Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 16.08.2016 zum Beschluss I ZR 145/15 des BGH vom 21.07.2016
Das Argument von Amazon, dass es sich bei den unterlassenen Kennzeichnungen von Textilien und nicht erfolgten Grundpreisangaben um „Ausreißer“ gehandelt habe, die trotz ordnungsgemäßer Kontrolle auftreten könnten, hatte das Berufungsgericht ebenso wenig gelten lassen wie zuvor das erstinstanzliche Gericht (LG Köln, Urteil vom 06.11.2014, Az. 31 O 512/13).
Gegen das Urteil des OLG Köln hatte Amazon Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt, die der BGH nun zurückgewiesen hat, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erfordere.
Damit wird das Urteil des OLG Köln rechtskräftig. Dieses Urteil hatte die Wettbewerbszentrale bereits im vergangenen Jahr als „wichtiges Signal an die vielen mittelständische Wettbewerber“ bewertet, „dass auch Amazon die gesetzlichen Informationspflichten zu erfüllen hat – und bei Verstößen auch dafür haftet“.
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Quelle: DATEV eG