Über beabsichtigte Erweiterung des Factory Outlet Centers in Soltau muss neu entschieden werden
VG Lüneburg, Pressemitteilung vom 05.07.2019 zu den Urteilen 2 A 92/18 und 2 A 627/17 vom 06.06.2019 (nrkr)
In der gegen die ablehnende Entscheidung gerichteten Klage argumentierten die Stadt Soltau und die beigeladene Betreibergesellschaft, das Festhalten an der Verkaufsflächenobergrenze von 10.000 m² in dem im Jahr 2017 geänderten LROP sei angesichts der veränderten Wettbewerbssituation abwägungsfehlerhaft; die betreffenden Ziele der Raumordnung seien deshalb unwirksam. Dieser Argumentation ist die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt und hat die im Hauptantrag erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der einer Erweiterung entgegenstehenden Ziele der Raumordnung abgewiesen. Der hilfsweise begehrten Neubescheidung des Zielabweichungsantrags hat die 2. Kammer demgegenüber stattgegeben: Entgegen der Auffassung des beklagten Ministeriums berühre die beantragte Zielabweichung die Grundzüge der Planung nicht. Der Erweiterung stünden zwar die Ziele des sog. Zentrale-Orte-Konzepts entgegen, die grundsätzlich Hersteller-Direktverkaufszentren „auf der grünen Wiese“ ausschlössen. Deren Geltungsanspruch habe das LROP aber selbst zurückgenommen, indem es seit dem Jahr 2008 ein Hersteller-Direktverkaufszentrum in der Lüneburger Heide mit einer Verkaufsfläche von maximal 10.000 m² für zulässig erklärt habe. Zudem habe der Plangeber im Jahr 2017 die Vorgaben des sog. Zentrale-Orte-Konzepts im LROP insofern abgeschwächt, als das Kongruenzgebot, das großflächige Einzelhandelsvorhaben Orten mit entsprechender Zentralitätsstufe zuordne, im Hinblick auf die Sortimente des FOC nicht mehr als Ziel der Raumordnung und damit nicht mehr als zwingende Vorgabe gelte. Die begehrte Zielabweichung berühre darum nur noch das Integrations- und das Konzentrationsgebot, die darauf abzielten, einen räumlichen Zusammenhang großflächiger Einzelhandelsvorhaben mit den zentralen Siedlungsgebieten und Versorgungsbereichen herzustellen. Diese Ziele der Raumordnung enthielten zuvörderst standortbezogene Vorgaben und knüpften jedenfalls nicht unmittelbar an die Verkaufsfläche an. Durch die Erweiterung des schon bestehenden Vorhabens würden sie darum nicht wesentlich beeinträchtigt.
Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg muss das beklagte Ministerium noch einmal über den Zielabweichungsantrag der Klägerin entscheiden und dabei die eben skizzierte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts berücksichtigen. Ob das beklagte Ministerium dem Zielabweichungsantrag stattgeben wird, steht damit nicht fest, denn diese Entscheidung steht in seinem Ermessen.
Das Urteil der 2. Kammer ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten, soweit sie hierdurch beschwert sind, die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu, die das Verwaltungsgericht aufgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zugelassen hat.
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