Die EU-Kommission hat einen neuen Vorschlag zur Überarbeitung der Entsenderichtlinie 96/71/EG vorgelegt. Ziel ist es, gegen unlautere Praktiken vorzugehen und den Grundsatz der gleichen Entlohnung für gleiche Arbeit am gleichen Ort zu fördern.
Überarbeitungsvorschlag zur Entsenderichtlinie
Die EU-Kommission schlägt im Wesentlichen vor, dass entsandte und lokale Arbeitnehmer entgeltrechtlich gleich behandelt werden. Die in den nationalen Rechtsvorschriften oder allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegten Entlohnungsbestandteile, wie z. B. Prämien und Zulagen, sollen auch für entsandte Arbeitnehmer gelten. Die EU-Mitgliedstaaten werden daher verpflichtet, alle die Entlohnung ausmachenden Bestandteile auf einer Webseite (gemäß Art. 5 der Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU zur Entsenderichtlinie) zu veröffentlichen.
Für den Entsendezeitraum bis 24 Monate kann – entsprechend der geltenden Rom-I-Verordnung das Arbeitsrecht frei gewählt werden (i. d. R. Herkunftsstaat). Wird ein Arbeitnehmer länger als 24 Monate entsendet, ist die Geltung der Bestimmungen des Aufnahmestaates zwingend vorgesehen und findet Anwendung auf den Arbeitsvertrag des entsandten Arbeitnehmers. Außerdem sieht der Richtlinienvorschlag vor, dass lokale und entsandte Leiharbeitnehmer gleich gestellt werden.
Der Richtlinienvorschlag wird nun von EU-Parlament und Rat gleichberechtigt beraten werden.
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Quelle: DATEV eG