Laut OVG Berlin-Brandenburg ist die Stadt Prenzlau als Trägerin einer Kindertagesstätte zur Erstattung des Essensgeldbetrages verpflichtet, der über dem Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen liegt (Az. OVG 6 B 87.15).
Überhöhtes Essensgeld für die Mittagessenversorgung in einer Kindertagesstätte
OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.09.2016 zum Urteil OVG 6 B 87.15 vom 13.09.2016
Der Träger einer Kindertagesstätte ist nach dem Brandenburgischen Kindertagesstättengesetz verpflichtet, eine Versorgung der Kinder mit Mittagessen zu gewährleisten. Die Eltern müssen hierzu einen Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen entrichten (sog. Essensgeld). Im vorliegenden Fall hatte die Stadt die Eltern verpflichtet, ihr Kind bei einem privaten Caterer zu einem Preis von 3,04 Euro pro Mittagessen anzumelden. Das entspricht dem zwischen der Stadt und dem Caterer ausgehandelten Endpreis. Die Stadt hat nicht dargelegt, dass dieser Betrag den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Eltern entspricht. Die hierzu von ihr angestellten Berechnungen hält das Gericht nicht für überzeugend. Die Frage, wie hoch der Betrag im Einzelnen ist, musste nicht geklärt werden. Der Kläger hat nur einen Betrag von 1,34 Euro je Mittagessen zurückgefordert, denn er ist selbst von einem Eigenanteil in Höhe von 1,70 Euro ausgegangen. Dass dieser Betrag zu gering bemessen ist, ist nicht erkennbar.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden.
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Quelle: DATEV eG