Übersicht über die Vorbehaltsaufgaben des WP/vBP
WPK, Mitteilung vom 30.10.2019
Nachfolgend noch einige Hinweise zum Vorgehen:
- Der Begriff „Vorbehaltsaufgabe“ ist weder in der WPO noch in der Berufssatzung WP/vBP definiert, lässt sich jedoch aus § 48 Abs. 1 Satz 1 WPO ableiten. Danach sind WP/vBP zur Siegelführung verpflichtet, wenn sie Erklärungen abgeben, die ihnen gesetzlich vorbehalten sind. § 19 Abs. 1 Satz 1 BS WP/vBP wiederholt diesen Grundsatz.
- Rechtsnormen von untergeordneter Bedeutung bleiben in der Übersicht unberücksichtigt (z. B. Landwirtschafts-Altschuldenverordnung).
- Sofern das Prüfungsrecht auch einem Prüfungsverband oder einer Prüfungsstelle zusteht (d. h. nicht nur einem WP), wird die Leistung grundsätzlich als Vorbehaltsaufgabe eingestuft.
- •Hingegen liegt keine Vorbehaltsaufgabe vor, wenn neben WP auch sonstige Personen (wie z. B. Sachverständige), die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind, als geeignete Prüfer genannt sind (z. B. § 18 HeimsicherungsV).
- Die Prüfung von Jahresabschlüssen kommunaler Einrichtungen oder Betriebe erfolgt in der Regel durch die Rechnungsprüfungsämter, in einigen Bundesländern können auch Wirtschaftsprüfer hiermit beauftragt werden.
Die Übersicht hat rein unterstützende Funktion und kann eine einzelfallabhängige Befassung mit dem Thema Vorbehaltsaufgabe nicht ersetzen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der WPK.
Powered by WPeMatico