Übertragbares Eigentum an Handakten einer abzuwickelnden Kanzlei
BRAK, Mitteilung vom 14.03.2019 zum Urteil IX ZR 5/18 des BGH vom 07.02.2019
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer früheren Anwältin gegen den zum Abwickler ihrer Kanzlei bestellten Rechtsanwalt geklagt. Der Insolvenzverwalter nahm den Abwickler im Weg der Stufenklage unter anderem auf Rechnungslegung über seine Tätigkeit als Abwickler, auf Auskunft über die in seinem Besitz befindlichen Handakten sowie auf Herausgabe dieser Akten in Anspruch. Das Landgericht hat den beklagten Abwickler zur u. a. zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Handakten verurteilt. Das Berufungsgericht hat diese Verurteilung dahin eingeschränkt, dass der Beklagte über die in seinem Besitz befindlichen Akten Auskunft zu erteilen hat, mit Ausnahme derjenigen Handakten, die von ihm oder anderen Anwälten aus seinem Haus als laufende Verfahren übernommen wurden. Mit seiner Revision hatte der Insolvenzverwalter die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, jedoch ohne Erfolg.
Der BGH hat einen Auskunftsanspruch hinsichtlich solcher Handakten verneint, die der Abwickler oder dessen Kanzleikollegen als laufende Verfahren übernommen haben. Er hat insoweit die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, das einen Übergang der Handakten der Schuldnerin auf neue Rechtsanwälte zur Bearbeitung laufender Verfahren angenommen hatte. Einen Herausgabeanspruch hat der BGH insoweit verneint, weil der Insolvenzverwalter sein Auskunftsbegehren ausdrücklich zur Vorbereitung des Herausgabeanspruchs gestellt hatte. Herausverlangen kann der Insolvenzverwalter aber die Handakten der Schuldnerin zu bereits abgeschlossenen Verfahren.
Urteil des BGH IX ZR 5/18 vom 07.02.2019
Powered by WPeMatico