Übertragung landwirtschaftlicher Flächen an zwei Erwerber führt zur Betriebszerschlagung
FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2019 zum Urteil 7 K 802/18 vom 22.05.2019 (nrkr – BFH-Az.: VI R 24/19)
Das Finanzamt ging von einer Betriebsaufgabe aus und unterwarf einen Entnahmegewinn in Höhe von rund 274.000 Euro der Einkommensteuer. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, dass lediglich hinsichtlich des kleineren Teils eine Entnahme vorliege und der insoweit verkleinerte restliche Betrieb fortgeführt werde.
Dem ist der 7. Senat des Finanzgerichts Münster nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe ihren ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb zerschlagen. Eine möglicherweise beabsichtigte Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebes finde zunächst in der notariellen Urkunde keinen Anklang. Darüber hinaus habe die Klägerin mit einer Übertragung von ca. 28 % der Gesamtfläche an die eine Tochter nicht sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die andere Tochter übertragen. Hierbei handele es sich nicht lediglich um geringfügige Teilflächen.
Da die einzelnen Kriterien zur Abgrenzung einer Betriebszerschlagung von einer Betriebsverkleinerung noch nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt seien, hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist unter dem Aktenzeichen VI R 24/19 anhängig.
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