BVerwG, Pressemitteilung vom 24.09.2026 zum Urteil 6 CN 2.24 vom 23.09.2026
Die im nordrhein-westfälischen Landesrecht enthaltenen Vorgaben zur Umrechnung der an einer Europäischen Schule erworbenen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote sind rechtmäßig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Nach Absatz 14 Satz 4 der Anlage 2 der Verordnung über die Vergabe der Studienplätze in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW) erfolgt die Umrechnung der Europäischen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote ab dem Abitur 2021 nach den „Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen“ gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2018. Diese Richtlinien sehen eine Umrechnung der zum Bestehen des Abiturs erforderlichen europäischen Notenwerte von 50,00 bis 100,00 in die nach deutschem Abitur notwendigen Gesamtpunktwerte zwischen 300 und 900 vor. In einem weiteren Schritt wird – ebenso wie für deutsche Abiturienten – aus dem Gesamtpunktwert die Durchschnittsnote ermittelt. Infolge dieser neuen Umrechnungsvorgaben erreichen die Abiturienten der Europäischen Schulen erst ab einem Notenwert von 93,58 eine Abiturdurchschnittsnote von 1,0. Zuvor galt eine für sie günstigere Umrechnungsregelung. Anlass ihrer Änderung war die schrittweise Einführung eines neuen Benotungssystems an den Europäischen Schulen bis zum Schuljahr 2020/2021.
Die Antragsteller haben ihr Abitur an verschiedenen Europäischen Schulen abgelegt. Sie sehen in der geänderten Umrechnung eine Ungleichbehandlung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat ihre Normenkontrollanträge abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die von den Antragstellern gegen das Normenkontrollurteil eingelegten Revisionen zurückgewiesen.
Die streitige Umrechnungsregelung in der Vergabeverordnung NRW beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung des Landesgesetzgebers. Nicht zu beanstanden ist, dass der Verordnungsgeber für die Umrechnung der Durchschnittsnote seinerseits auf Richtlinien der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 2018 Bezug genommen hat. Dem Normgeber steht es frei, sich auf in ihrem Inhalt feststehende außerrechtliche Regelwerte zu beziehen und ihnen damit normative Geltung zu verschaffen.
Die angefochtenen Vorgaben zur Umrechnung der Abiturdurchschnittsnote stehen in Einklang mit höherrangigem Recht. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 5 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Europäischen Schulen gewähren einen Anspruch darauf, dass die Abiturdurchschnittsnote Europäischer Schulen ohne weitere Prüfung ebenso wie eine deutsche Abiturnote Zugang zu Hochschulen eröffnet. Die gewählte Umrechnungsmethode muss die Gleichwertigkeit der Schulabschlüsse abbilden. Bestehen ausnahmsweise Anhaltspunkte dafür, dass die Abiturdurchschnittsnote Europäischer Schulen strukturell Ausdruck einer wesentlich besseren Eignung ist, hat der Normgeber dies bei der Umrechnungsregelung zu berücksichtigen.
Gemessen hieran ermöglicht die gewählte lineare Verteilung der europäischen Notenwerte auf die äquivalente deutsche Gesamtpunktzahl und deren anschließende Umwandlung in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote eine gleichheitsgerechte Umrechnung. Diese Methode berücksichtigt, dass es schulfachlich keinen Grund gibt, eine besondere Gewichtung einzelner Noten vorzunehmen. Zudem profitieren Abiturienten Europäischer Schulen gleichermaßen davon, dass ab insgesamt 823 Punkten die Note 1,0 zugewiesen wird. Mehr als eine rein mathematische Umrechnung war hier nicht verlangt. Denn entgegen der Annahme der Antragsteller belegt die Abiturdurchschnittsnote der Europäischen Schulen keine im Schulsystem begründete wesentlich bessere Studieneignung. Insbesondere entspricht das dortige Benotungssystem nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen dem deutschen Notengefüge.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht
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