Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand – Anwendungsfragen des § 2b UStG

Das BMF erläutert die Konsequenzen, die sich aus der durch § 2b UStG ab 01.01.2017 neu geregelten Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG ergeben (Az. III C 2 – S-7107 / 16 / 10001).

 

Umsatzbesteuerung der Leistungen der öffentlichen Hand – Anwendungsfragen des § 2b UStG

 

Bezug: BMF-Schreiben III C 2 – S-7106 / 07 / 10012-06 vom 19.04.2016, BStBl. I S.481

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7107 / 16 / 10001 vom 16.12.2016

 

Kurzfassung:

 

Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Änderungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären kann, das bisher geltende Recht für sämtliche vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden.

 

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erläutert das BMF die Anwendung von § 2b UStG anhand folgender Punkte:

 

I. § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG

1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

 

2. Unternehmereigenschaft der juristischen Person des öffentlichen Rechts

 

3. Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt

 

a) Öffentlich-rechtliche Satzungen

 

b) Staatsverträge, verfassungsrechtliche Verträge, Verwaltungsabkommen und Verwaltungsvereinbarungen

 

c) Öffentlich-rechtliche Verträge

 

d) Zulässigkeit der gewählten Handlungsform

 

4. Hilfsgeschäfte

 

5. Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften

 

II. § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG: größere Wettbewerbsverzerrungen

1. Wettbewerb

 

a) Marktrelevanz nach der Art der Leistung

 

b) Marktrelevante rechtliche Rahmenbedingungen

 

c) Räumliche Marktrelevanz

 

2. Wettbewerbsverzerrungen

 

III. § 2b Abs. 2 UStG

1. § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG: Wettbewerbsgrenze in Höhe von 17.500 Euro

2. § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG: vergleichbare steuerfreie Tätigkeiten privater Unter-nehmer

IV. § 2b Abs. 3 UStG

1. § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG: den jPöR vorbehaltene Leistungen

2. § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG: gemeinsame spezifische Interessen

a) § 2b Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG: langfristige öffentlich-rechtliche Vereinbarung

b) § 2b Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG

c) § 2b Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG: ausschließlich Kostenerstattung

d) § 2b Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. d UStG: Leistungsempfänger im

V. Katalogtätigkeiten nach § 2b Abs. 4 UStG

1. Tätigkeiten im Sinne des § 2b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 UStG

2. Tätigkeiten im Sinne des § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG

VI. Übergangsregelung (§ 27 Abs. 22 UStG)

VII. Vorsteuerabzug und Vorsteuerberichtigung (§§ 15, 15a UStG)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. Dezember 2016 – III C 2 – S-7242-a / 16 / 10002 (2016/1091734), BStBl I S. xxx , geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 2.11 wird wie folgt gefasst:

„2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 3 UStG)“

b) Nach der Angabe zu Abschnitt 2.11 wird folgende Angabe eingefügt:

„2b.1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG)“

2. In Abschnitt 2.11 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 3 UStG)“

3. Nach Abschnitt 2.11. wird folgender Abschnitt 2b.1. eingefügt:

„2b.1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG)

Zur Anwendung des § 2b UStG vgl. BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016, BStBl I S. xxx.“

Die Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

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Quelle: DATEV eG