Umsatzsteuerliche Änderungen durch das sog. Kroatiengesetz – bereits in Kraft getretene Regelungen

Durch die Artikel 7 bis 11 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 – sog: Kroatiengesetz – haben sich auch eine Vielzahl umsatzsteuerlicher Änderungen ergeben. Im Überblick werden Regelungen, die nicht nur rein redaktionelle Änderungen darstellen, und inzwischen in Kraft getreten sind, dargestellt.

 

Durch die Artikel 7 bis 11 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 – kurz: KroatienG (BGBl. II S. 1266) – haben sich auch eine Vielzahl umsatzsteuerlicher Änderungen ergeben. Die nachfolgend dargestellten Regelungen, die nicht nur rein redaktionelle Änderungen darstellen, sind inzwischen bereits in Kraft getreten:

 

1. Steuerbefreiung für Leistungen der Kindertagespflege (§ 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG)

Der Umfang der Steuerbefreiung für Leistungen der Kindertagespflege bleibt unverändert. Es wird lediglich der Verweis auf das SGB VIII geändert, das sich durch das Kinderförderungsgesetz zum 01.08.2013 geändert hat. Die Änderung ist am 31.07.2014 in Kraft getreten (Tag nach der Verkündung des KroatienG im BGBl. I).

 

2. Bemessungsgrundlage bei einem entgeltlichen Umsatz an das Personal oder dessen Angehörige (§ 10 Abs. 5 UStG)

Nach der bisherigen Regelung des § 10 Abs. 5 UStG bemisst sich der Umsatz bei einer entgeltlichen Lieferung oder sonstigen Leistung an eine dem Unternehmer nahestehende Person oder an sein Personal oder dessen Angehörige grundsätzlich nach den Kosten im Sinne des § 10 Abs. 4 UStG, wenn diese das tatsächliche Entgelt übersteigen (sog. Mindestbemessungsgrundlage). EuGH (Urteil vom 29.05.1997, C-63/96, BStBl II S. 841) sowie nachfolgend BFH (Urteile vom 08.10.1997, XI R 8/86, BStBl II S. 840, vom 07.10.2010, V R 4/10 und vom 19.06.2011, XI R 8/09) haben entschieden, dass die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 5 UStG voraussetzt, dass die Gefahr von Steuerhinterziehung oder -umgehungen besteht. Diese Gefahr besteht nicht, wenn das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Entgelt entspricht oder der Unternehmer seine Leistung in Höhe des marktüblichen Entgelts versteuert oder die Kosten nach § 10 Abs. 4 UStG höher wären als das marktübliche Entgelt. Insoweit ist der Umsatz höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Das marktübliche Entgelt entspricht der am Ort der Leistungserbringung von einem fremden Dritten üblicherweise aufzubringenden Gegenleistung für vergleichbare Leistungen. Der Regelungsinhalt des § 10 Abs. 5 Satz 1 UStG, der eine derartige Begrenzung auf das marktübliche Entgelt nicht vorsieht, wird an diese Rechtsprechung angepasst.

 

Nach § 10 Abs. 1 UStG bemisst sich der Umsatz grundsätzlich nach dem Entgelt. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Das Entgelt ist auch dann Bemessungsgrundlage, wenn es dem objektiven Wert der Leistung nicht entspricht. Wird demnach eine Leistung zu einem niedrigeren oder überhöhten Preis erbracht, bildet dieser grundsätzlich die Bemessungsgrundlage. Nur im Sonderfall der verbilligten Leistungen an den im § 10 Abs. 5 UStG benannten Personenkreis, ist die Mindestbemessungsgrundlage zu prüfen und entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Begrenzung auf das marktübliche Entgelt vorzunehmen. Die Einfügung des Satzes 2 in § 10 Abs. 5 UStG dient nur der Klarstellung, dass sich der Umsatz bei Zahlungen eines überhöhten Entgeltes nach den umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen des Entgeltbegriffes gemäß § 10 Abs. 1 UStG zu richten hat.

 

Die Änderungen sind am 31.07.2014 in Kraft getreten (Tag nach der Verkündung des KroatienG im BGBl. I). Sie gilt für nach dem 30.07.2014 ausgeführte Umsätze.

 

3. Anzeigepflicht durch im Ausland ansässige Unternehmer, die im Inland Personenbeförderungen an Unternehmer erbringen (§ 18 Abs. 12 UStG)

Durch Art. 10 Nr. 6 Buchst. c des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1809) wurde die Regelung zur Ausnahme der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG neu gefasst. Danach ist bei allen Personenbeförderungen mit motorbetriebenen Landfahrzeugen seit 01.10.2013 der leistende Unternehmer Steuerschuldner und nicht mehr der Leistungsempfänger, wenn er ein Unternehmer ist. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer wird bislang von der Pflicht befreit, gegenüber dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, dass er im Inland steuerpflichtige Personenbeförderungen erbringt, wenn er derartige Umsätze an Leistungsempfänger erbringt, die hierfür – nach bis zum 30.09.2013 geltender Rechtslage – die Steuer nach § 13b UStG geschuldet hätten. Auf Grund der Neufassung von § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG ist diese Ausnahmeregelung gegenstandslos geworden. Im Ausland ansässige Unternehmer, die im Inland Personenbeförderungen an Unternehmer erbringen, müssen dies aufgrund der Neufassung des § 18 Abs. 12 Satz 1 UStG nunmehr auch gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt anzeigen.

 

Die Änderung ist am 31.07.2014 in Kraft getreten (Tag nach der Verkündung des KroatienG im BGBl. I).

 

4. Aufzeichnung der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer (§ 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG, § 64 UStDV)

Nach dem geänderten § 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG wird klargestellt, dass der Unternehmer die entstandene (bisher: die entrichtete oder zu entrichtende) Einfuhrumsatzsteuer aufzeichnen muss. Durch die Änderung des § 64 UStDV wird klargestellt, dass es ausreichend ist, wenn der Unternehmer die entstandene Einfuhrumsatzsteuer unter Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufzeichnet. Die Änderungen tragen der Regelung des Abzugs der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG) Rechnung.

 

Die Änderungen sind am 31.07.2014 in Kraft getreten (Tag nach der Verkündung des KroatienG im BGBl. I).

 

5. Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten (§ 26a Abs. 3 UStG)

Die sachliche Zuständigkeit des BZSt für die Verfolgung der Steuerordnungswidrigkeiten nach § 26a Abs. 1 Nr. 5 und 6 UStG ergab sich bislang aus der sinngemäßen Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i. V. m. § 409 Satz 1 und § 387 Abs. 1 AO. Mit der Einfügung des neuen § 26a Abs. 3 UStG wird nunmehr ausdrücklich festgestellt, dass das BZSt für diese Aufgabe zuständig ist.

 

Die Änderung ist am 31.07.2014 in Kraft getreten (Tag nach der Verkündung des KroatienG im BGBl. I).

 

 

Hinweis der Redaktion

Diesen Artikel und weitere Beiträge zu den umsatzsteuerlichen Änderungen durch das Kroatiengesetz können Sie in der wöchentlich erscheinenden Fachzeitschrift „LEXinform aktuell“ nachlesen.

Weitere Informationen zu LEXinform aktuell Print und LEXinform aktuell pro (E-Paper) finden Sie auf www.datev.de.

Autorenbeitrag von Regierungsdirektor Michael Langer, Bonn
(Der Beitrag ist in nicht dienstlicher Eigenschaft geschrieben.)

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Quelle: DATEV eG