Das BMF teilt mit, dass auch die Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 75 SGB XII erbracht werden nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. h UStG, oder die u. a. im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII, oder i. R. d. begleitenden Hilfe nach § 102 SGB IX gegenüber Menschen mit Behinderung oder ihren Arbeitgebern, erbracht werden, unter den weiteren Voraussetzungen von § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG, von der Umsatzsteuer befreit sind (Az. III C 3 – S-7172 / 07 / 10004).
Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern – Nichtbeanstandungsregelung
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7172 / 07 / 10004 vom 01.02.2016
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind auch die Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern,
- die aufgrund einer Vereinbarung nach § 75 SGB XII erbracht werden nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. h UStG, oder die u. a.
- im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII, oder
- im Rahmen der begleitenden Hilfe nach § 102 SGB IX gegenüber Menschen mit Behinderung oder ihren Arbeitgebern,
erbracht werden, unter den weiteren Voraussetzungen von § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG, von der Umsatzsteuer befreit.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2016 erbracht worden sind, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den v. g. Ausführungen als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat.
———————-
Quelle: DATEV eG