Das BMF erläutert die umsatzsteuerliche Behandlung eines Erdgasspeichers als Teil des Erdgasnetzes i. S. d. § 3g UStG (Az. III C 2 – S-7124 / 10 / 10001 :001).
Umsatzsteuerliche Behandlung eines Erdgasspeichers als Teil des Erdgasnetzes i. S. d. § 3g UStG
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7124 / 10 / 10001 :001 vom 23.01.2017
Der Ort der Lieferung von Mindest- und Arbeitsgas in mit dem Netz verbundenen Erdgasspeichern – ohne eine tatsächliche Ausspeicherung von Gas – bestimmt sich folglich unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen nach § 3g UStG.
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Januar 2017 – III C 3 – S-7186 / 0: 002 (2016/1143417) -, BStBl I S. …, geändert worden ist, in Abschnitt 3g Abs. 1 wie folgt geändert:
1. Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„3Zum Erdgasnetz gehören auch die Erdgasspeicheranlagen, deren Zugang ausschließlich über eine Erdgasleitung erfolgt, die fest und dauerhaft an das Erdgasverteil- bzw. Erdgasübertragungsnetz angeschlossen ist.“
2. Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.
II. Anwendung
Die unter I. genannten Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Quelle: DATEV eG