Wenn bei gleicher Arbeit Frauen niedrigere Stundenlöhne erhalten, haben sie einen Anspruch auf Nachzahlung. Dabei geht es um alle Lohnbestandteile, so um Arbeitslohn, Urlaubsentgelt, Weihnachtsgeld und Abwesenheitsprämien. Um diesen Anspruch geltend zu machen, muss man sich aber an eine Frist halten. Der DAV informiert über eine Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (Az. 4 Sa 616/15).
DAV, Pressemitteilung vom 30.11.2016 zur Entscheidung 4 Sa 616/15 des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.01.2016
Von dieser Ungleichbehandlung erfuhr die Frau auf einer Betriebsversammlung 2012 und klagte.
Ganz überwiegend mit Erfolg. Der niedrige Lohn beruhe auf einer geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt sei, so das Gericht. Daher habe die Frau Anspruch auf die nachträgliche Zahlung. Der Arbeitgeber könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Anspruch verfallen sei. Zwar gebe es für die Geltendmachung von Schadensersatz in solchen Fällen eine Ausschlussfrist von zwei Monaten. Darauf käme es hier aber nicht an, da es sich hier nicht um Schadensersatz handele, sondern um einen sogenannten Erfüllungsanspruch. Der Frau seien Leistungen vorenthalten worden, die den Männern gewährt worden seien. Daher seien lediglich die Schadensersatzansprüche verfallen. In diesem Fall sei das allein der verminderte Krankengeldbezug durch die Krankenkasse. Die Frau habe also Anspruch auf Nachzahlung von über 13.000 Euro für den Zeitraum zwischen 2009 und 2012. Es kann daher erfolgversprechend sein, zu prüfen, ob man selbst bei ähnlichen Fällen der Ungleichbehandlung noch einen Anspruch auf Nachzahlung hat.
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Quelle: DATEV eG