Unrat und Steine auf Nachbargrundstück – Schulträger muss keine Maßnahmen ergreifen

Laut VG Koblenz muss eine Verbandsgemeinde als Schulträgerin für von Schülern oder sonstigen Personen verursachten Verschmutzungen eines an einem Schulweg gelegenen Grundstücks nicht haften (Az. 4 K 877/14.KO).

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Quelle: DATEV eG