Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Celle für das Jahr 2017

Das OLG Celle hat seine unterhaltsrechtlichen Leitlinien für das Jahr 2017 veröffentlicht.

 

Unterhaltsrechtliche Leitlinien des OLG Celle für das Jahr 2017

 

OLG Celle, Pressemitteilung vom 03.01.2017

 

Das Oberlandesgericht Celle hat seine unterhaltsrechtlichen Leitlinien für das Jahr 2017 veröffentlicht. Die Leitlinien sind nicht rechtsverbindlich, bilden aber für die Familiengerichte des Bezirks eine wichtige Orientierungshilfe bei der Unterhaltsberechnung.

 

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erhöht sich aufgrund einer Entscheidung des Gesetzgebers. Er hat in der „Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder“ gem. § 1612a BGB die Unterhaltsbeträge angepasst, so dass auch das Oberlandesgericht seine Bedarfssätze geändert hat.

 

Der Mindestbedarf beträgt nunmehr für Kinder

 

  • bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 342 Euro statt bisher 335 Euro (erste Altersstufe), ab dem sechsten Lebensjahr bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 393 Euro statt bisher 384 Euro (zweite Altersstufe) und
  • für Kinder ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit 460 Euro statt bisher 450 Euro (dritte Altersstufe).

 

Der Bedarf eines volljährigen Kindes wird nach dem Bedarfssatz der dritten Altersstufe zuzüglich der Differenz des Bedarfs der zweiten Altersstufe zur dritten Altersstufe ermittelt. Er beträgt in der ersten Einkommensgruppe 527 Euro = 460 Euro + 67 Euro (460 Euro – 393 Euro) statt bisher 516 Euro.

 

Auf den Bedarf ist das Kindergeld gem. § 1612b BGB anzurechnen. Ab dem 1. Januar 2017 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro und ab dem vierten Kind 223 Euro.

 

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge.

 

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Quelle: DATEV eG