Unwirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärung kein Hinderungsgrund für Zwangsvollstreckung
LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 15.08.2018 zum Urteil 5 Sa 99/18 vom 09.08.2018
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage wie bereits das Arbeitsgericht für unbegründet gehalten. Die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen habe bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlungen vorgelegen und könnte daher nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht geltend gemacht werden. Eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) komme nicht in Betracht. Danach sei die Vollstreckung aus einer Entscheidung, die auf einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde, zwar unzulässig. Es fehle jedoch bereits an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte; weiterhin liege insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke vor. Nur in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung von allgemeinverbindlichen tarifvertraglichen Ansprüchen könne die Feststellung der Unwirksamkeit einer AVE berücksichtigt werden.
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