Unzulässige Datenerhebung für die Zweitwohnungsteuer in Görlitz
OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 12.06.2018 zum Urteil 4 A 580/15 vom 12.06.2018
Die beklagte Stadt Görlitz erhebt auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung eine Zweitwohnungsteuer. Diese sieht – anders als etwa für Altenwohnheime – keine Ausnahme von der Steuerpflicht für Zimmer in Studentenwohnheimen vor. Um überprüfen zu können, ob Wohnzimmer von Studierenden als „Zweitwohnung“ genutzt werden, verpflichtete die Beklagte das Studentenwerk Dresden als Betreiber von Studentenwohnheimen im Stadtgebiet Görlitz, ihr die Namen aller Mieter mitzuteilen. Das Studentenwerk verweigerte die Auskunft und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht, die in erster Instanz noch erfolglos geblieben war.
Der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die Namen der Mieter in den Studentenwohnheimen zum Zwecke der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer zu übermitteln, nicht besteht. Als Steuerpflichtige kämen nur die Mieter eines Wohnheimzimmers in Betracht, die in Görlitz eine Nebenwohnung innehätten, wogegen die Beklagte die Namen aller Mieter angefordert habe. Die Übermittlung der Daten der in Görlitz mit Hauptwohnung gemeldeten Studierenden verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, sodass der Kläger diese gar nicht übermitteln dürfe. Es bestünden darüber hinaus erhebliche Zweifel, ob die Satzung der Stadt Görlitz über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer überhaupt wirksam sei. Die Bestimmung über die Steuerpflicht sei mit Verfassungsrecht voraussichtlich nicht vereinbar.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe kann aber gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
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