Urlaubsort muss eindeutig sein
Sylt und Norddeich
LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.07.2019 zum Urteil 2-24 S 32/18 vom 27.02.2019 (nrkr)
Die Reisebestätigung könne nicht als abänderndes Angebot des Reiseveranstalters angesehen werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben erfordere, dass ein abweichendes Angebot klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werde. Entscheidend sei, wie diese Bestätigung aus Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen sei. Ein durchschnittlicher Reisender ohne Wohnsitz in Ostfriesland müsse aber nicht zwingend davon Kenntnis haben, dass „Norddeich“ ein Stadtteil der Stadt Norden in Ostfriesland sei.
Da die Reisebestätigung des Reiseveranstalters auch keine abweichende Postleitzahl enthielt, habe der Kläger berechtigterweise davon ausgehen dürfen, der Zusatz „Norddeich“ beschreibe lediglich die örtliche Lage des Hotels, nämlich gelegen „am“ Norddeich von Sylt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Minderung des vollen Reisepreises.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Powered by WPeMatico