Entgelte für Tickets zum Selbstausdrucken und zusätzliche Gebühren für den Postversand? Ticket-Anbieter Eventim darf sie nicht erheben, hat das Landgericht Bremen geurteilt. das berichtet die Verbraucherzentrale NRW (Az. 1 O 969/15)
VZ NRW, Pressemitteilung vom 01.09.2016 zum Urteil des LG Bremen 1 O 969/15 vom 31.08.2016 (nrkr)
Diesen Service berechnet Eventim mit 2,50 Euro – obwohl für den Anbieter beim Versand weder Material- noch Portokosten anfallen. Weil nicht nur der Marktführer so eine „print@home“-Option kostenpflichtig anbietet, hat die Verbraucherzentrale NRW sechs weitere Ticket-Plattformen abgemahnt: ADticket, Ticketmaster, ReserviX, easyticket, BonnTicket und D-Ticket. In einem Musterverfahren erklärte nun das Landgericht Bremen die ticketdirect-Klausel von Eventim für unzulässig (Az.: 1-O-969/15 – nicht rechtskräftig).
Keine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für Versand
Zugleich stutzen die Bremer Richter die Kosten für postalischen Versand zurecht. Auch hier folgte das Landgericht der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW. Per Klausel hatte sich der Branchenführer satte 29,90 Euro Versandkosten genehmigt: für eine einfache innerdeutsche Postzustellung inklusive Bearbeitungsgebühr. Eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr für den Versand dürfe der Anbieter jedoch nicht verlangen, da er vertraglich zum Verschicken der Tickets verpflichtet sei, heißt es im Urteil.
Eventim hatte im Rahmen des Vorverkaufs für die AC/DC-Welttournee 2015 etliche Fans verärgert, die im Rahmen des Bestellvorgangs ausschließlich den „Premiumversand“ wählen konnten. Premium daran war aber nur der Preis. Bei einem rechtskräftigen Urteil könnten die Kunden auch die 29,90 Euro zurück verlangen.
Tipp: Belege aufbewahren
Für Kunden steigt dadurch die Chance, Servicegebühren erfolgreich zurückfordern zu können, sollte das Urteil rechtskräftig werden. Das ist z. B. dann der Fall, wenn Eventim nicht in Berufung geht. Andernfalls bliebe ein endgültiges Urteil abzuwarten. Wer für „print@home“-Tickets eine Servicegebühr zahlen muss oder in der Vergangenheit zahlen musste, sollte die Belege dafür aufbewahren, um später möglicherweise die Gebühren zurückfordern zu können.
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Quelle: DATEV eG