Das LG Bremen entschied, dass der S.V. Wilhelmshaven an die Entscheidungen des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS) zum Punktabzug und Zwangsabstieg gebunden ist, weil er selbst vor dem CAS jeweils Klage gegen die Entscheidungen der FIFA erhoben hat (Az. 12 O 129/13).
LG Bremen, Pressemitteilung vom 25.04.2014 zum Urteil 12 O 129/13 vom 25.04.2014
Der klagende S.V. Wilhelmshaven e.V. unterliegt im Rechtsstreit vor dem Landgericht Bremen gegen den Norddeutschen Fußballverband e.V.
Der Fußballverein S.V. Wilhelmshaven e.V. erhob vor dem Landgericht Bremen gegen den Norddeutschen Fußballverband Klage wegen eines Punktabzugs und des angeordneten Zwangsabstiegs.
Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der S.V. Wilhelmshaven verpflichtete im Jahr 2007 einen argentinischen Fußballspieler und wurde anschließend von zwei argentinischen Fußballvereinen auf Zahlung einer Ausbildungsentschädigung in Anspruch genommen. Dem kam der S.V. Wilhelmshaven nicht nach, so dass sich die argentinischen Vereine an die FIFA wendeten. Diese verurteilte den S.V. Wilhelmshaven zu einer Entschädigungszahlung, deren Höhe anhand der üblichen Berechnungstabellen der FIFA bemessen wurde. Gegen diese Entscheidung zog der S.V. Wilhelmshaven vor den Internationalen Sportgerichtshof (CAS), wo er ebenfalls unterlag.
Wegen der Nichtzahlung der Entschädigung ordnete die Disziplinarkommission der FIFA an, der ersten Mannschaft des S.V. Wilhelmshaven sechs Punkte abzuziehen. Die FIFA forderte den DFB auf, diese Entscheidung zu vollziehen. Der DFB reichte die Vollziehung an den Norddeutschen Fußballverband weiter, da der S.V. Wilhelmshaven in der Regionalliga spielt, die der Norddeutsche Fußballverband veranstaltet.
Mit weiterem Beschluss ordnete die Disziplinarkommission der FIFA im Oktober 2012 an, dass die erste Mannschaft des S.V. Wilhelmshaven in die nächstniedrigere Klasse abzusteigen hat. Gegen diese Entscheidung wendete sich der S.V. Wilhelmshaven erneut vergeblich an den CAS. Die FIFA forderte den DFB im November 2013 auf, den Zwangsabstieg des S.V. Wilhelmshaven durchzuführen. Die Vollziehung des Zwangsabstiegs reichte der DFB erneut an den Norddeutschen Fußballverband weiter.
Gegen die Entscheidungen des Norddeutschen Fußballverbandes, sowohl den Punktabzug als auch den Zwangsabstieg zu vollziehen, reichte der S.V. Wilhelmshaven erfolglos Beschwerde bei dem Verbandsgericht der Beklagten ein. Gegen die Entscheidungen des beklagten Verbandes, in der Saison 2012/2013 sechs Punkte abzuziehen sowie den Zwangsabstieg aus der Regionalliga Nord zum Ende der Saison 2013/2014, wendete sich der S.V. Wilhelmshaven mit der vorliegenden Klage vor dem Landgericht Bremen.
Er macht geltend, der Norddeutsche Fußballverband sei zur Umsetzung der Entscheidungen der FIFA bzw. des CAS nicht berechtigt, weil es an einer wirksamen Unterwerfung unter die Regelungen des DFB fehle. Die Regelungen der Beklagten, die auf die Satzungen des DFB verweisen würden, seien unwirksam. Die Entscheidungen der FIFA und des CAS seien zudem unbeachtlich, weil sie inhaltlich rechtswidrig seien. Der Norddeutsche Fußballverband hat sich darauf berufen, dass allein aufgrund der Teilnahme am Spielbetrieb von einer wirksamen Unterwerfung unter die Regelungen aus der Satzung auszugehen sei. Aus den entsprechenden Regelungen der jeweiligen Satzung folge die Verpflichtung, die Entscheidungen des CAS bzw. der FIFA umzusetzen. Die umzusetzenden Entscheidungen der FIFA bzw. des CAS seien inhaltlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht Bremen hat die Klage des S.V. Wilhelmshaven mit Urteil vom 25.04.2014 abgewiesen.
In der am 25.04.2014 verkündeten Entscheidung hat die 2. Kammer für Handelssachen in der Begründung darauf abgestellt, dass der S.V. Wilhelmshaven an die Entscheidungen des CAS zum Punktabzug und Zwangsabstieg gebunden sei, weil er selbst vor dem CAS jeweils Klage gegen die Entscheidungen der FIFA erhoben habe. Durch Teilnahme an den jeweiligen Schiedsverfahren vor dem CAS hätten sich der S.V. Wilhelmshaven und die FIFA auf die Zuständigkeit des CAS verständigt. Das gegen die jeweilige Entscheidung des CAS mögliche Rechtsmittelverfahren vor dem zuständigen Bundesgericht (Schweiz) habe der S.V. Wilhelmshaven nicht durchgeführt. Daher sei der S.V. Wilhelmshaven an die Entscheidungen des CAS gebunden. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die 2. Kammer für Handelssachen davon ausgegangen, dass sich der S.V. Wilhelmshaven schon durch die Teilnahme an dem Spielbetrieb den Satzungsregelungen des Norddeutschen Fußballverbandes bzw. des DFB unterworfen habe. Der DFB sei verpflichtet, die Entscheidungen der FIFA umzusetzen und könne sich zur Vollstreckung der Beklagten bedienen, die bei Umsetzung der Entscheidungen praktisch „nur“ als Vollstreckungsorgan handeln würde. Daher könne sich der klagende S.V. Wilhelmshaven mit seinem Begehren nicht an die Beklagten, sondern müsse sich inhaltlich an die FIFA wenden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG