Urteil zu Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes zur Verbandsgemeinde

Das LVerfG Sachsen-Anhalt hat eine kommunale Verfassungsbeschwerde von Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde Saale-Wipper zurückgewiesen. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde Neuregelungen angegriffen wurden, sei sie unbegründet. Die Vorschriften würden nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise in das Selbstverwaltungsrecht der Mitgliedsgemeinden eingreifen (Az. LVG 4/15).

 

Urteil zu Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes zur Verbandsgemeinde

 

LVerfG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 18.10.2016 zum Urteil LVG 4/15 vom 18.10.2016

 

Das Landesverfassungsgericht hat mit am 18.10.2016 verkündetem Urteil eine kommunale Verfassungsbeschwerde der Städte Güsten und Alsleben sowie der Gemeinden Giersleben und Plötzkau zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerinnen sind Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde Saale-Wipper. Sie haben gerügt, mehrere Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2014, die das Verhältnis der Verbandsgemeinden und ihrer Mitgliedsgemeinden zueinander regeln, verletzten sie in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht.

 

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften richtet, die der Gesetzgeber inhaltsgleich aus dem Verbandsgemeindegesetz übernommen hat, ist sie unzulässig, weil sie nicht binnen eines Jahres nach dem bereits 2008 in Kraft getretenen Gesetz erhoben worden ist.

 

Soweit mit der Verfassungsbeschwerde Neuregelungen angegriffen werden, ist sie unbegründet. Die Vorschriften greifen nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise in das Selbstverwaltungsrecht der Mitgliedsgemeinden ein.

 

Die mündliche Verhandlung hat am 29. August 2016 stattgefunden.

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Quelle: DATEV eG